Erben verändern
Testament ungültig machen: Reicht schreddern, verbrennen oder zerreißen aus?
- VonNatascha Heidenreichschließen
Ein Blick ins Gesetz verrät: Der letzte Wille ist nicht in Stein gemeißelt. Wer ihn ändern oder vernichten will, muss einiges beachten.
Bremen – Das Tabuthema Tod und die Komplexität des Erbrechts erschweren mitunter den Verlust eines Menschen. Nicht zuletzt, wegen der vielen Irrglauben, die sich um das Thema Erbfolge ranken. Ein Testament ist dann ein hilfreiches Dokument, um den Nachlass zu regeln.
Umso wichtiger ist es, möglichst alle Angelegenheiten schon zu Lebzeiten zu ordnen. Ein erster Schritt ist es, ein Testament zu erstellen. Das Schriftstück kann auch handschriftlich zu Hause und ohne Anwalt angefertigt werden. Und auch wieder verändert oder widerrufen werden, wenn man einige Dinge beachtet.
Testament richtig aufsetzen: Ort und Zeit müssen unbedingt notiert werden
Wer daheim alleine ein Testament aufsetzen möchte, sollte vorher einen Blick ins Gesetz werfen. Im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Erbrecht geregelt. In § 2247 BGB ist festgelegt, was bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments beachtet werden muss.
Zuallererst muss der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Willen handschriftlich, eigenhändig und lesbar niederschreiben. Das Testament muss das Datum des Aufsetzens und den Ort enthalten. Außerdem dürfen der volle Name und die Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin nicht fehlen.
Zu guter Letzt muss eine Sache gewährleistet sein: Alle Formulierungen müssen eindeutig gehalten sein. Interpretationsspielraum sollte es idealerweise nach dem Tod nicht geben. Probleme könnte es noch mit der Testierfähigkeit geben. Gerade, wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin unter Demenz leidet, kann das vor Gericht zu Problemen in Bezug auf die Wirksamkeit des Testaments führen.
Handschriftliches Testament: Wie man sein Erbe wirksam ändern kann
Die Familie kann man sich bekanntlich nicht aussuchen. Wer also genau festlegen möchte, wen er oder sie beerbt und wen nicht, kann das nach § 1938 BGB im letzten Willen festhalten. Sollte diese Entscheidung im Nachhinein bereut werden, kann das auch rückgängig gemacht werden. Aber ist es schon genug, den letzten Willen dann einfach wieder durchzustreichen? Mit einer solchen Frage musste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) München auseinandersetzen.
Im beispielhaften Fall ging es um eine kinderlose Frau, die in ihrem handschriftlichen Testament ihre Brüder explizit aus ihrer Erbfolge streichen wollte. Einzig und allein ihren Lebensgefährten wollte sie beerben. Nach ihrem Tod fand man ihr Testament, aber die Textpassagen, in denen sie ihre Brüder enterben wollte, waren durchgestrichen. Hatte sie in den letzten Wochen ihres Lebens umentschieden?
Das OLG München sollte über diesen Fall entscheiden. So wie das Testament aussah, musste von einer Absicht der Erblasserin ausgegangen werden, dass sie es widerrufen wollte. Ihre Brüder wären nach der gesetzlichen Erbfolge wieder als Erben vorgesehen.
Widerruf durch Durchstreichen: Vernichten und Verändern eines Testaments
Die Richterinnen und Richter mussten sich aber nicht mit der Frage beschäftigen, ob ein durchgestrichener letzter Wille bedeutet, dass das Testament ungültig ist. Das geht eindeutig aus § 2255 BGB hervor.
Darin heißt es, dass ein Testament durch Vernichten oder Verändern widerrufen werden könnte. Es ging in der Verhandlung des OLG Münchens vielmehr darum, eines eindeutig festzustellen: Hatte die Erblasserin ihren Stift beim Widerruf in der Hand und niemand anderes Teile des Testamenttextes nach ihrem Tod heimlich durchgestrichen?
Ist neu immer besser? Ein neues Testament, kann das alte ablösen
Um wirklich sicherzugehen, dass der Widerruf nach dem Tod berücksichtigt wird, gibt es noch andere Möglichkeiten. Zum Beispiel kann sich der Erblasser oder die Erblasserin auch an § 2254 BGB halten und ein Widerrufstestament aufsetzen. Ein Beispieltext befindet sich beispielsweise auf der Website der Anwaltskanzlei Rose & Partner. Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit ein aktuelles Testament mit widersprechendem Inhalt nach § 2258 BGB zu erstellen. Frei nach dem Motto „Neu ist besser“ wird das alte durch das neue ersetzt.
Das alles hatte die Erblasserin aus dem Beispielfall nicht gemacht. Nichtsdestotrotz kam das OLG München zu einer Entscheidung: Es konnten keine Anhaltspunkte für Manipulationen festgestellt werden. (nhf)
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