Satte Sonderzahlung
TVöD: Wie hoch ist der Inflationsausgleich und wer kann ihn beanspruchen?
VonUlrike Hagenschließen
Mit der Tarifeinigung haben sich die Vertragsparteien auch auf eine Inflationsprämie von 3000 Euro geeinigt. Diesen Monat startet die Auszahlung. Doch nicht jeder hat Anspruch darauf.
Potsdam – Nach monatelangen Verhandlungen im Tarifstreit im öffentlichen Dienst hatten sich im Frühjahr alle Tarifparteien im öffentlichen Dienst auf einen Kompromiss geeinigt. Die Einigung beinhaltet auch insgesamt 3000 Euro Inflationsprämie als Inflationsausgleich in mehreren Stufen. Doch wer darf sich eigentlich auf den Geldsegen freuen – und wer geht leer aus?
TVöD: Wie hoch ist der Inflationsausgleich und wer hat Anspruch darauf?
Im April hatten sich die Parteien auf den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) geeinigt: Es gibt höhere Tarife für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sowie eine steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleich. Dank der Tarifeinigung winkt Angestellten eine satte Extrazahlung von 3000 Euro als Inflationsprämie. Die Auszahlung ist in mehreren Stufen vorgesehen. Ein Betrag von 1240 Euro soll bereits im Juni ausgezahlt werden, während weitere 220 Euro monatlich von Juli bis Februar 2024 folgen sollen.
Habe ich im Falle einer Kündigung Anspruch auf die Inflationsprämie?
Jein. Für die Auszahlung des Inflationsausgleichs ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und mindestens an einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Ich fange erst am 1. Juni 2023 im öffentlichen Dienst an, bekomme ich trotzdem den Inflationsausgleich?
Nein, es besteht kein Anspruch auf die Zahlung der vollen ersten Inflationsprämie von 1.240 Euro im Juni. Diese Voraussetzung erfordert, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 1. Mai 2023 bestand und zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. Sie haben jedoch Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024.
Wie hoch ist die Inflationsprämie für Auszubildende, Studierende und Praktikanten?
Auszubildende, Studierende und Praktikanten, erhalten einen einmaligen Inflationsausgleich in Höhe von 620 Euro im Juni 2023. Außerdem erhalten sie monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 110 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024, sofern das jeweilige Ausbildungs-, Praktikums- oder Studienverhältnis am 1. Mai 2023 besteht und mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt besteht.
Die Inflationsprämien nach Tarifabschluss für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen mit dem neuen TVöD 2023:
- Inflationsausgleich für Angestellte:
- Im Juni 2023 erhalten Beschäftigte eine einmalige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.240 Euro, die steuer- und abgabenfrei ist.
- Von Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten Beschäftigte monatliche steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro.
- Inflationsprämie für Auszubildende, Studenten und Praktikanten:
- Einmalzahlung im Juni: 620 Euro Inflationsausgleich
- Juli 2023 bis Februar 2024: Monatszahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro
- Quelle: ver.di
Erhalte ich weiter den Inflationsausgleich, wenn ich im Juli mit meinen Prüfungen fertig bin?
Ja, entscheidend ist, ob ein Ausbildungsverhältnis am 1. Mai bestand. Ab Juli werden für jeden Monat, in denen das Ausbildungsverhältnis weiterhin besteht, zusätzlich 110 Euro monatlich gezahlt. Wenn nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis im kommunalen Bereich oder beim Bund aufgenommen wird, besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro.
Ich bin aktuell erkrankt, bekomme ich trotzdem die Inflationsprämie?
Ja, Beschäftigte, die aufgrund von Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss haben, werden dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt. Dies gilt auch für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich gehe im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit, habe ich dennoch Anspruch auf den Inflationsausgleich?
Nein, für die Zeit der Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung der Inflationsprämie. Werdende Mütter erhalten jedoch den vereinbarten Inflationsausgleich bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes,
Erhalten auch Beschäftigte, die kein Krankengeld mehr erhalten, die Inflationsprämie?
Nein, Beschäftigte, die in dem relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss oder andere Lohnersatzleistungen hatten – zum Beispiel wegen Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub, Rente auf Zeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss –, haben keinen Anspruch auf den Inflationsausgleich.
Ich bin im TV-N (Nahverkehr) beschäftigt, bekomme ich auch den Inflationsausgleich?
Ja, im Bereich des gekoppelten Nahverkehrs haben sich die kommunalen Arbeitgeberverbände zur Nachzeichnung der Regelung zum Inflationsausgleichsgeld verpflichtet. Es gilt eine 1:1 Umsetzung des TV Inflationsausgleichs für die genannten Bereiche.
Erhalten auch Beschäftigte an den Flughäfen die Inflationsprämie?
Ja, Beschäftigte im Bereich der Flughäfen, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, erhalten den Inflationsausgleich. Der Notlagentarifvertrag für den Dienstleistungsbereich der Flughäfen hat keine Auswirkungen auf die Sonderzahlungen.
Erhalten Beschäftigte in Teilzeit den vollen Inflationsausgleich?
Nein, Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Inflationsprämie anteilig zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Die einmalige Sonderzahlung richtet sich nach den Verhältnissen am 1. Mai 2023, und die monatlichen Sonderzahlungen erfolgen im Verhältnis zur Arbeitszeit im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten.
Habe ich Anspruch aus die Inflationsprämie, wenn ich mich in Altersteilzeit befinden?
Ja. Beschäftigte in Altersteilzeit, deren Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand, haben Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, sofern sie zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. Der Tarifvertrag enthält keinen expliziten Ausschluss für Beschäftigte in Altersteilzeit.
Die Vereinbarungen gelten für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Auch Erzieherinnen und Erzieher bekommen die Inflationsprämie. In Anlehnung an die Tarifabschlüsse liegt inzwischen ein Gesetzentwurf vor, der den Inflationsausgleich für Beamte des Bundes vorsieht.
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