Preise beim Einkauf
Änderung im Supermarkt: So müssen Angebote künftig gekennzeichnet sein
VonMichaela Ebertschließen
Die Jagd nach Rabatten im Supermarkt könnte bald schwieriger werden. Denn Händler müssen ihre Angebote wohl künftig anders kennzeichnen. Was Kunden wissen müssen.
Der Einkauf im Supermarkt oder Discounter wird nicht selten zur Schnäppchenjagd. Denn Kunden lieben sie: die Rabatte und Sonderaktionen. Letztendlich gilt zwar der Preis, der an der Kasse steht, doch wenn Obst, Kaffee, Süßwaren oder Milchprodukte mit einem roten Angebotsschildchen versehen sind, wandern die Produkte besonders gerne in den Einkaufswagen. Doch schon bald könnte es eine Änderung geben, die Kunden von Aldi, Lidl und Co. nicht nur an der Kasse zu spüren bekommen.
Denn das Landgericht Düsseldorf hat sich die Frage gestellt: Auf welchen Preis müssen sich die Prozentangaben in der Werbung eigentlich beziehen? Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale gegen Aldi Süd gewesen. Das Ergebnis: Der Discounter muss Sonderangebote künftig teilweise anders kennzeichnen als bisher.
Änderung im Supermarkt steht an: Rabatte müssen künftig anders gekennzeichnet werden
Die Höhe von Rabatten soll sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, nicht auf den letzten Verkaufspreis. So ist es bis zuletzt von vielen Händlern praktiziert worden, auch von Aldi Süd. Dies sei ein Verstoß gegen die 2022 in Kraft getretene Preisangabenverordnung, sagte der Vorsitzende Richter der 8. Kammer für Handelssachen, Wilko Seifert. „Bei Preiswerbung sind Verbraucher am leichtesten zu verwirren. Deshalb muss sie klar und eindeutig sein.“
Das Gericht folgte damit einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Aldi Süd verliert den Rechtsstreit. „Wir akzeptieren die Auffassung des Gerichts“, sagte eine Sprecherin des Unternehmens. Ob eine Berufung gegen die Entscheidung geplant ist, sei noch unklar. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
Aldi Süd verliert Rechtsstreit – Urteil könnte für Änderung im Supermarkt sorgen
In dem konkreten Fall ging es unter anderem um Preiswerbung für Bananen, die von Aldi Süd für 1,29 pro Kilo angeboten worden waren. Angegeben war ein Rabatt von 23 Prozent. Das Handelsunternehmen hatte den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage – ebenfalls 1,29 Euro – in seiner Werbung im Kleingedruckten zwar genannt. Die Höhe des Rabatts bezog sich allerdings auf den letzten Verkaufspreis von 1,69 Euro.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah im vorliegenden Fall eine unzulässige Preisschaukelei. Verbraucher würden irregeführt, weil die Bananen drei Wochen zuvor schon mal genau so viel gekostet haben. Moniert wurde auch eine andere Art der Werbung von Aldi Süd. Der Discounter hatte Ananas für 1,49 Euro als „Preishighlight“ gekennzeichnet. Dabei lag der Stückpreis nur wenige Wochen vorher sogar 10 Cent niedriger.
Das Verfahren vor dem Landgericht war im Mai 2023 unterbrochen worden. Die Richter legten den Fall dem EuGH vor, um die rechtliche Auslegung zu klären. Der bestätigte die Argumentation der Verbraucherschützer weitestgehend. Wer mit Rabatten werbe, müsse diese auf Grundlage des niedrigsten Preises innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage berechnen, so das Urteil (C-330/23). Diesen Preis zu nennen genügt nicht. Dadurch würden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den Preis vor Bekanntgabe einer Ermäßigung erhöhten „und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen“.
Aldi Süd verliert Rechtsstreit bei Supermarkt-Werbung: Was das für Kunden bedeutet
Das Urteil dürfte jedoch nicht nur für Aldi Süd Konsequenzen haben – auch Konkurrenten wie Lidl, Netto, Kaufland und Co. sind betroffen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) erwartet negative Folgen. „Am Ende sind das schlechte Nachrichten für Händler und Kunden“, sagte der HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik, Peter Schröder. Die Möglichkeiten des Handels, in Geschäften mit Sonderangeboten zu werben, würden eingeschränkt. Deshalb werde es künftig weniger Preisaktionen geben. „Das durchschnittliche Preisniveau werde sich in der Folge für alle Kunden erhöhen.“
Erste Auswirkungen ließen sich bereits nach dem EuGH-Urteil Ende September beobachten. Viele Lebensmittelhändler hätten daraufhin ihre Kommunikation umgestellt und bei Sonderangeboten auf Preisgegenüberstellungen und Prozentangaben verzichtet, sagte Handelsexperte Carsten Kortum. So sei nur noch der Werbe- und kein Ursprungspreis genannt worden. „Für die Kunden gehen hier natürlich wertvolle Informationen verloren, die Ersparnis ist nicht zu erfassen“, so der Professor der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn. Dass es weniger Preisreduzierungen gibt, glaubt er jedoch nicht. Der Handel könne auf Promotions nicht verzichten.
Supermarkt-Werbung könnte sich verändern: „Rabatte ausgeschrieben, die es so eigentlich gar nicht gab“
Robert Briske, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Osborne Clarke, erwartet, dass Werbung transparenter und ehrlicher werden könnte. „So wurden zuletzt vielfach Rabatte ausgeschrieben, die es so eigentlich gar nicht gab.“ Dennoch sieht er auch mögliche Nachteile für den Handel. „Rabatte haben eine starke psychologische Wirkung. Wenn diese mindestens 20 Prozent betragen, kaufen die Menschen mehr.“ Spürbare Konsequenzen hat das Urteil möglicherweise bereits an den Tagen rund um den Black Friday, der in diesem Jahr auf den 29. November fällt.
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