Klare Richtlinien
Anspruch auf Bürgergeld: Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
VonFabian Girschickschließen
Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, ob es nicht sinnvoller wäre, Bürgergeld zu beziehen, anstatt arbeiten zu gehen. Aber wie leicht ist es eigentlich, Empfänger zu werden?
Kürzlich berichtete echo24.de bereits über die unterschiedlichen Höhen des Bürgergeldes, welche in erster Linie von drei Faktoren abhängig sind: dem Regelbedarf, dem Unterkunfts- und Heizungsbedarf sowie einem möglicherweise zu berücksichtigenden Einkommen.
Demnach beträgt die Höhe des Bürgergeldes laut einem Rechenbeispiel des „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ (BMAS) für eine alleinstehende Person beispielsweise rund 880 Euro weniger als die einer alleinerziehenden Person mit einem vierjährigen Kind. Doch welche Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt werden, um Bürgergeld zu erhalten?
Klare Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld – was in Deutschland gilt
Tatsächlich gibt es eine Vielzahl an Mindestanforderungen, welche die „Bundesagentur für Arbeit“ (BA) an Bürgergeldempfängerinnen- und -empfänger stellt. Diese müssen in erster Linie „erwerbsfähig“ und „leistungsberechtigt“ sein, was laut der „BA“ folgendes bedeutet:
- Mindestalter von 15 Jahren; die Altersgrenze für die Rente darf aber noch nicht erreicht sein
- Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland
- Möglichkeit, drei Stunden pro Tag zu arbeiten
- eigene Hilfsbedürftigkeit oder Hilfsbedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Unter Hilfsbedürftigkeit versteht die „Bundesagentur für Arbeit“, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und die Empfängerinnen und Empfänger den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig sind die Personen, die keine Krankheit oder Behinderung haben, die sie daran hindern, eine Arbeit aufzunehmen. Allerdings können auch nicht-erwerbstätige Personen Bürgergeld erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Das Einkommen und Vermögen spielen ebenfalls eine große Rolle
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass Bürgerinnen und Bürger angehalten sind, ihre eigenen finanziellen Mittel zu nutzen, bevor sie finanzielle Hilfe erhalten. Verfügen sie über ein Einkommen oder Vermögen, müssen sie damit ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden.
Zum Einkommen zählen nicht nur Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, sondern etwa auch Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten, Kapital- und Zinserträge, Steuererstattungen oder Abfindungen. Wer einen Antrag auf Bürgergeld stellt, muss sein Einkommen angeben. Das Jobcenter zieht dann von diesem unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.
Unter dem Vermögen berücksichtigt das Jobcenter das eigene, verwertbare Vermögen und das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft – also Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Sachen (zum Beispiel Fahrzeuge oder Schmuck), Kapitallebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum sowie Eigentumswohnungen. Allerdings gibt es beim Vermögen nach Ablauf der Karenzzeit (dem ersten Jahr des Bürgergeldbezugs) einen Freibetrag, welcher 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, beträgt.
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