Bundesgerichtshof mit Grundsatzentscheidung
Rückwärts in die Einbahnstraße fahren: In diesen Fällen ist es erlaubt
VonJulia Cuprakowaschließen
Eigentlich sollte es jeder Autofahrer wissen: In einer Einbahnstraße darf man nur vorwärtsfahren. Aber was gilt zum Beispiel beim Rückwärtsfahren? Der Bundesgerichtshof hat dazu ein Grundsatzurteil gefällt.
Postboten, Lieferdienste, aber auch Ottonormalverbraucher tun es: Die Rede ist vom Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße. Die Gründe dafür sind vielfältig und durchaus nachvollziehbar. Wer rückwärts in die Einbahnstraße fährt, statt noch eine Runde um den Block zu drehen, spart mitunter eine Menge Zeit. Und gerade Postboten oder Lieferanten haben einen engen Zeitplan, den sie einhalten müssen.
Aber auch für normale Autofahrer lohnt es sich, ein paar Meter rückwärts zu fahren, um zum Beispiel ein Auto aus einer Parklücke zu lassen, in die man selbst einparken möchte. Aber ist das überhaupt erlaubt? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ist das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung bis auf zwei Ausnahmen verboten.
Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen: Auch „kurzes Zurückstoßen“ verboten
Anlass für das Urteil war eine Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte eine Frau nach eigenen Angaben einem ausparkenden Auto Platz machen wollen, um anschließend selbst einzuparken. Dabei fuhr sie einige Meter rückwärts und stieß mit dem Auto eines Mannes zusammen.
Dieser klagte gegen die Frau und bekam vom Amtsgericht Düsseldorf weitgehend Recht. In der Berufung wies das Landgericht Düsseldorf die Klage jedoch ab. „Das Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße sei auf kurzer Strecke eine Behelfsmaßnahme und daher zulässig. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug entgegen der Einbahn hätte zurückstoßen können“, berichtet der ADAC. Gegen das Urteil wandte sich der Mann an den Bundesgerichtshof.
Rückwärtsfahren in Einbahnstraße: BGH bestätigt Regel – mit zwei Ausnahmen
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dieses Urteil nun wegen Rechtsfehlern aufgehoben. Das Landgericht muss erneut verhandeln. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen nicht zulässig ist. Entscheidend ist nicht die Ausrichtung des Fahrzeugs, also in welche Richtung es zeigt, sondern in welche Richtung es sich bewegt. Ausnahmen sind nur in zwei Fällen zulässig.
- Beim direkten rückwärts einparken (rangieren) in eine freie Parklücke
- Rückwärtsausfahren aus Grundstückszufahrt in Einbahnstraße
Übrigens: Neben dieser Grundsatzentscheidung gibt es ab 2024 einige Änderungen für alle Autofahrer. Im neuen Jahr will Deutschland bei der Verfolgung von Temposündern enger mit der Schweiz zusammenarbeiten. Wer geblitzt wird, muss dann auch richtig zahlen.
Rubriklistenbild: © Tim Brakemeier/dpa / ImageBROKER/Imago / Collage: echo24.de
