Überfüllte Tierheime
Bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafe: Das Aussetzen von Tieren ist strafbar
VonSophie Klußschließen
Jedes Jahr im Sommer füllen sich die Tierheime und die Zahl der ausgesetzten Tiere steigt ins Unermessliche. Mit welchen Folgen Täter rechnen müssen – das hat Landtiere.de bei Peta erfragt.
„Tierheime in NRW überfüllt“ (RP Online), „Überfüllte Tierheime und Personalmangel: Tierschützer appellieren an Politik“ (SAT.1 Regional) oder „Warum Tierheime hoffnungslos überfüllt sind“ (Deutschlandfunk Kultur) – Schlagzeilen wie diese tauchen seit einigen Wochen häufig in den Medien auf – wieder einmal. Denn jedes Jahr um die gleiche Zeit häufen sich die Meldungen über ausgesetzte Tiere und überfüllte Auffangstationen. Ein wichtiger Grund für Landtiere.de, um bei der größten Tierrechtsorganisation der Welt, Peta, nachzufragen, mit welchen Konsequenzen Haustierbesitzer rechnen müssen, die ihre Schützlinge herzlos aussetzen.
Tiere aussetzen ist strafbar: Tätern droht eine saftige Geldstrafe
Auf Anfrage informiert Peta zunächst über die rechtliche Grundlage: „Das Aussetzen von Tieren, wie z. B. das Anbinden im Park oder das Verjagen durch den Halter oder die Personen, die das Tier in ihrer Obhut haben, ist verboten (§ 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG).“ Doch wie sieht es mit den Konsequenzen für potenzielle Täter aus? „Das Zuwiderhandeln ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.“
„Das Verbot erfordert nicht, dass es zu einer konkreten Gefährdung des Tieres kommt“
Wer glaubt, dass harte Strafen erst dann drohen, wenn durch das Aussetzen Gefahr für das verlassene Tier besteht, der irrt, so die Organisation. Denn „das Verbot des § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG erfordert nicht, dass es zu einer konkreten Gefährdung des Tieres an Leben, Unversehrtheit oder Wohlbefinden kommt.“ Viel eher müsse jede Aussetzung verhindert werden, weil sie mit einer akuten Gefährdung des Tieres verbunden sei.
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Ab wann eine Haftstrafe droht: „Wenn die Tiere sterben, Schmerzen haben oder leiden“
Besteht eine solche Gefährdung für Leib und Leben eines Tieres, drohen weitaus drastischere Strafen als bloße Geldbußen: „Das Aussetzen von Tieren kann darüber hinaus den Tatbestand der Tierquälerei nach § 17 TierSchG erfüllen, wenn die Tiere sterben, Schmerzen haben oder leiden, beispielsweise weil sie nicht genug Wasser oder Nahrung bekommen. In diesem Fall kann das Aussetzen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.“
Zu den Gefahren des Aussetzens, beispielsweise die Gefährdung durch den Straßenverkehr oder Verhungern, käme außerdem das massive psychische Leid der Tiere hinzu, die oftmals in den Situationen völlig verzweifeln und lebenslange Traumata davontragen würden, teilt eine Tierpsychologin von Peta mit.
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Aussetzen ist keine Option – wo können Haustierbesitzer ihre Lieblinge unterbringen?
Es ist nur verständlich, dass im Sommer alle Menschen ihre freie Zeit genießen möchten – und das möglichst in weiter Ferne. Doch was passiert dann mit Hund, Katze und Co? Um derart großes Leid, wie es durch Aussetzen meist der Fall ist, zu verhindern, sollten sich Haustierbesitzer frühzeitig nach Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Lieblinge erkundigen. Wichtig ist außerdem, sich vor einer Anschaffung genau zu überlegen, wie die Betreuung des Haustieres im Urlaubs- oder Krankheitsfall aussehen kann.
Von Tierpensionen bis hin zu tierfreundlichen Unterkünften – die Möglichkeiten sind vielfältig. Oftmals erklären sich zudem Freunde oder Familienmitglieder bereit, auf die Vierbeiner aufzupassen. Auch Tierbetreuer, wie Hunde- oder Katzensitter, die problemlos im Internet zu finden sind, stellen eine liebevolle Betreuungsalternative dar. Was zu tun ist, wenn Sie einen ausgesetzten Hund finden, lesen Sie hier.
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