Rechte und Pflichten von Eigentümern
Haustiere in der Wohnung: Darf der Vermieter sie verbieten?
VonSina Eberhardtschließen
In vielen Mietwohnungen sind Haustiere erlaubt. Aber was tun, wenn der Vermieter dagegen ist? Hier erfahren Sie, welche Regeln es für Tiere in Wohnungen gibt.
Die Traumwohnung ist gefunden und die Einrichtung steht – fehlt nur noch ein Haustier zum Glück in den eigenen vier Wänden. Doch dürfen Mieter in jeder Wohnung Tiere halten? Oder kann der Vermieter ein generelles Haustierverbot aussprechen? Wir klären auf, was Sie als Mieter dürfen und was nicht.
Generelles Tierverbot im Mietvertrag nicht gültig – aber Rücksicht auf Nachbarn nehmen
Die gute Nachricht vorweg: Ein generelles Tierverbot darf der Vermieter im Mietvertrag nicht aussprechen. Daher ist die Haltung von Kleintieren wie Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittichen, Schildkröten oder Fischen grundsätzlich erlaubt. Etwas anders sieht es dagegen bei Hunden und Katzen aus. Zwar ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die die Vierbeiner verbietet, unzulässig. Wer eine Katze oder einen Hund in der Mietwohnung halten will, muss aber Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013 in einem Gerichtsurteil entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 168/12). Um Ärger zu vermeiden, sollten Mieter vor dem Kauf eines Hundes oder einer Katze die Zustimmung des Vermieters einholen. Ein offenes Gespräch ist der beste Weg, um Klarheit zu schaffen.
Entgegen aller Absprachen kann es aber passieren, dass der Vermieter seine Erlaubnis zur Katzen- oder Hundehaltung zu einem späteren Zeitpunkt widerruft und vom Mieter verlangt, dass das entsprechende Tier nicht mehr gehalten wird. Dafür benötigt er aber einen triftigen Grund. Dazu gehören zum Beispiel:
- Hund bellt andauernd
- Treppenhaus ist ständig verunreinigt
- Mieter fühlen sich belästigt oder bedroht
Reagiert der Mieter darauf nicht, kann der Vermieter fristlos kündigen. Bis wann der Vermieter aus der Wohnung ausziehen muss, legt der Mieter fest.
Noch mehr spannende Tier-Themen finden Sie im kostenlosen Partner-Newsletter von Landtiere.de, den Sie gleich hier abonnieren können.
Exotische Tiere halten – Vermieter muss einverstanden sein
Wer sich exotische Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen, Echsen oder Vogelspinnen in die Wohnung holen möchte, braucht die vorherige Erlaubnis des Vermieters. Auch für die Haltung sogenannter Listenhunde, im alltäglichen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet, braucht der Mieter eine ausdrückliche Genehmigung. Für viele exotische oder als gefährlich eingestufte Tiere benötigen Besitzer außerdem eine offizielle Halteerlaubnis, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt. Für die Erlaubnis können sich Besitzer an die zuständige Stadt- oder Landkreisverwaltung wenden.
„Würstchenhunde“ & Co. – Tierarzt verrät, welche zehn Hunderassen er sich nicht anschaffen würde




Klauseln im Mietvertrag sind nicht alle wirksam
In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zur Haltung von Haustieren in der Wohnung. Doch nicht alle sind wirksam. Welche vertraglichen Regelungen Bestand haben und welche nicht, zeigen folgende Beispiele:
- „Das Halten von Haustieren ist untersagt“: Generelle Haustierverbote sind nicht erlaubt.
- „Das Halten von Haustieren ist erlaubt“: Betrifft „normale Haustiere“ wie Kleintiere, aber auch größere Tiere wie Katzen und Hunde. Exotische oder gefährliche Tiere wie Schlangen oder Kampfhunde zählen nicht dazu.
- „Das Halten von Haustieren ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt“: Für Kleintiere ist keine Einwilligung des Vermieters erforderlich. Klauseln, die eine Zustimmung des Vermieters für alle Tierarten vorschreiben, sind daher nicht gültig.
- „Das Halten von Hund und Katze ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt“: Diese Formulierung ist gültig und der Mieter sollte sich daran halten. Der Vermieter entscheidet abhängig von der Situation, ob das Tier erlaubt ist oder nicht. Verbieten darf er es nur, wenn es gute und klare Gründe dafür gibt.
- Haltung von Haustieren im Mietvertrag nicht geregelt: Fehlt eine Klausel, gelten die allgemeinen Regeln. Bei Konflikten entscheidet der Vermieter abhängig von den Interessen.
Rubriklistenbild: © Viola Bulatova/Imago

