Streng geschützt

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: Wer diese Pflanze pflückt, riskiert horrende Strafe

  • VonSophia Lavcanski
    schließen

Beim Spaziergang in Wald oder über eine Wiese eine Pflanze pflücken und mit nach Hause nehmen? Bei einer Art ist das keine gute Idee – und kann sogar richtig teuer werden.

Bei einem Spaziergang durch die Natur können Naturliebhaber viele Pflanzen und bunte Blumen entdecken. Für viele ist es sogar Tradition, einen Frühlings- oder Osterstrauß mit Blumen und Pflanzen zu pflücken. Doch genau das kann zum Verhängnis werden: Von bestimmten Blümchen sollten die Finger gelassen werden – es kann eine Strafe von bis zu 50.000 € drohen. Außerdem sollten einige Blumen besser nicht ins Haus geholt werden, da sie giftig sind.

Aufgepasst beim Spaziergang: Beim Pflücken dieser Blumen droht eine hohe Strafe – besonders in Hamburg

Bei den Blümchen, die nicht gepflückt werden dürfen, handelt es sich laut „Bussgeldkatalog“ um keine geringeren als die allseits bekannten Schneeglöckchen. So schön die Frühblüher mit dem weißen Kopf auch aussehen mögen, sollten sie auf keinen Fall gepflückt werden, denn sie stehen deutschlandweit unter Naturschutz. Da die Pflanze keinen Naturstandort hat, also nirgends natürlicherweise vorkommt, müssen ihre geringen Bestände geschützt werden.

Die Strafe für das illegale Pflücken oder Ausgraben von Schneeglöckchen und allen weiteren geschützten Pflanzen variieren je nach Bundesland. Eine Liste zeigt die entsprechenden Summen, die bis zu 50.000 Euro betragen können:

  • Baden-Württemberg: Keine Angabe
  • Bayern: mind. 50 €
  • Berlin: keine Angabe
  • Brandenburg: mind. 50 € bis 5.000 €
  • Bremen: mind. 50 € bis 20.000 €
  • Hamburg: mind. 25 € bis 50.000 €
  • Hessen: keine Angabe
  • Mecklenburg-Vorpommern: mind. 50 €
  • Niedersachsen: mind. 50 €
  • Nordrhein-Westfalen: mind. 25 €
  • Rheinland-Pfalz: mind. 76,69 € bis 10.225,84 €
  • Saarland: mind. 50 €
  • Sachsen: mind. 50 €
  • Sachsen-Anhalt: keine Angabe
  • Schleswig-Holstein: keine Angabe
  • Thüringen: mind. 75 € bis 10.000 €

Vorsicht auch bei weiteren Blumenarten: Wo das Pflücken verboten ist

Nicht nur die Schneeglöckchen, sondern auch andere beliebte Arten wie Arnika, Tulpen, Maiglöckchen und Schwertlilien stehen unter Schutz. Für alle anderen Pflanzen, die in der Natur wachsen und keinen Artenschutz haben, gilt die sogenannte „Handstraußregelung“. Sie erlaubt das Pflücken für den Eigenbedarf in minimalen Mengen, genauer gesagt, was eben in eine Hand passt.

Wer auf den Anblick der weißen Schneeglöckchen einfach nicht verzichten mag, kann sich entsprechende Blumenzwiebeln in vielen Baumärkten oder Gartencentern legal kaufen. Dort werden sie meist im Herbst zur Verfügung gestellt. Es lohnt sich außerdem zu wissen, welche Blumen und Gewächse im März gepflanzt werden können.

Rubriklistenbild: © Martin Möller, Funke Foto Services, Imago/ Lino Mirgeler, dpa/ Collage: echo24.de

Mehr zum Thema