Wichtige Info für Ruheständler
Rentnern droht ab 1. Juli Steuererklärung: Diese Ausnahmen gelten
VonAdrian Kilbschließen
Mit der Rentenerhöhung sind künftig mehr Ruheständler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, als bisher. Wie manche Menschen dennoch dieser entgehen können.
Rund 21 Millionen Ruheständler bekommen ab dem 1. Juli mehr Rente. Die Altersbezüge in Deutschland steigen stärker als erwartet – und zwar genau um 4,57 Prozent. Gerade die ärmere Hälfte der Senioren in Deutschland hat den kleinen Geldsegen bitter nötig, bezieht diese doch nur eine Mini-Rente und hat meist weniger als 1.100 Euro monatlich zur Verfügung. Eine repräsentative Studie präsentierte zudem kürzlich ein Schock-Ergebnis und offenbarte, wie schlecht es Rentnern finanziell in Deutschland wirklich geht.
Da kommt das satte Plus bei der Rente gerade recht. Aufgrund der höheren Einnahmen sind einige der Rentner erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und müssen im Zuge dessen womöglich auch Teile ihrer Rente versteuern.
Rentenerhöhung ab Juli – dieser Gruppe bleibt Steuererklärung erspart
Laut einer Berechnung des Verbraucherportals Finanztip betrifft das Rentnerinnen und Rentner bei Renteneintritt 2024 mit einer Bruttojahresrente von mehr als 16.434 Euro. Abzüglich üblicher Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung, den geltenden Pauschbeträgen und ihres Rentenfreibetrags läge ihre Rente dann nämlich oberhalb des Grundfreibetrags von derzeit 11.604 Euro.
Wer früher in Rente gegangen ist, darf aufgrund des dann noch geltenden höheren Rentenfreibetrags mehr verdienen. Ruheständler mit einem Renteneintritt im Jahr 2010 dürfen Finanztip zufolge zum Beispiel noch rund 19.573 Euro Rente bekommen, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Bei weiteren Einkünften oder hohen abzugsfähigen Ausgaben können die Zahlen abweichen.
Trotz Rentenerhöhung: Welche Ruheständler keine Steuererklärung abgeben müssen
Unter gewissen Umständen können Ruheständler der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aber entgehen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. Nämlich dann, wenn sie weitere steuermindernde Sachverhalte geltend machen können. Das geht zum Beispiel, wenn sie eine Beeinträchtigung haben und deswegen einen Grad der Behinderung (GdB) bewilligt bekommen.
Schon mit einem GdB von 20 profitieren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von einem zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 384 Euro pro Jahr. Bei einem GdB von 50 sind es 1.140 Euro, für hilflose Menschen wächst der zusätzliche Freibetrag sogar auf 7.400 Euro an. In Verbindung mit dem Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder „TBI“ für Taubblindheit, wird die Steuerlast ab einem GdB von 80 um weitere 4.500 Euro geschmälert. Hilflose Personen bekommen diese Erleichterung ebenfalls. Laut BVL könnte sich der maximale Freibetrag durch den GdB so auf 11.900 Euro pro Jahr belaufen.
Lohnsteuerhilfe gibt wichtigen Tipp zur Rente
Der Tipp von BVL-Geschäftsführer Erich Nöll: „Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden.“ Nur so können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Den entsprechenden Antrag stellen Betroffene bei ihrem örtlichen Versorgungsamt.
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