Anwalt gibt Tipps
Katzennetz auf dem Balkon: Darf der Vermieter den Schutz verbieten?
VonFabian Girschickschließen
Um den Balkon für die Katze zur sicheren Umgebung zu machen, bringen viele Mieter Katzennetze an. Doch sind diese überhaupt erlaubt – oder darf der Vermieter den Anbau verbieten?
Die Temperaturen steigen wieder und viele Mieter freuen sich schon darauf, es sich auf dem Balkon gemütlich zu machen. Allerdings gilt es, einiges beachten. Denn nicht bei allen Entscheidungen sind sie so frei, wie sie vielleicht denken. Geht es beispielsweise ums Feiern, Grillen oder auch um Pflanzen, haben Vermieter laut „test.de“ häufig ein Wörtchen mitzureden. Erst kürzlich berichtete echo24.de, wie die Lage bezüglich des Konsums von Cannabis auf dem heimischen Balkon aussieht.
Doch nicht nur für die menschlichen, sondern auch für die tierischen Bewohner stellt der Balkon häufig einen bevorzugten Platz in der Mietwohnung dar. Gleichzeitig birgt dieser aber insbesondere auch für Katzen hohe Gefahren, weshalb Mieter häufig sogenannte Katzennetze auf diesem anbringen. Doch ist dies überhaupt erlaubt – oder verstoßen sie damit möglicherweise gegen geltendes Mietrecht?
Dürfen Mieter ein Katzennetz auf ihrem Balkon anbringen? Es kommt darauf an
Sofern die Vermieter es ausdrücklich erlauben, brauchen Mieter keinerlei Bedenken zu haben, ein Katzennetz anzubringen. Doch wie sieht es aus, wenn sich diese damit nicht einverstanden zeigen? Hierzu gab es in der Vergangenheit bereits unterschiedliche Rechtsprechungen. Ausschlaggebend sei vor allem, ob im Rahmen der Katzennest-Installation gebohrt werden muss – und ob dieses die Optik des Gebäudes beeinträchtigt.
Aus Urteilen des Amtsgerichts Berlin-Neukölln (Az. 10 C 456/11), des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 34 C 130/10) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 3 W 44/98) wird deutlich, dass Gerichte die Anbringung eines Katzennetzes tatsächlich häufig als „bauliche Veränderung“ einstufen, welche einer Zustimmungspflicht durch den Vermieter unterliegt.
Anders sah dies das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az. 18 C 336/19). Dieses ist der Auffassung, dass die Erlaubnis zum Halten einer Katze, gleichzeitig auch eine Erlaubnis zur Anbringung eines Katzennetzes darstellt. Zumindest dann, wenn dadurch kein Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes nötig ist. Allerdings gilt es hier zu betonen, dass an dem besagten Gebäude bereits elf andere Mieter Katzennetze angebracht hatten – und das Argument der „optischen“ Beeinträchtigung nicht als relevant empfunden wurde.
Katzennetz auf dem Balkon anbringen: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Seit Ende 2020 gibt es noch eine weitere Regelung, die den Besitzern von Katzen zugutekommt – denn in diesem Jahr wurde das Wohnungseigentumsrecht reformiert. Mieter, die ein Katzennetz installieren möchten, benötigen nun bei den Eigentümerversammlungen lediglich eine einfache Mehrheit unter Anwesenden, also einen sogenannten „Gestattungsbeschluss“. Sobald sie diesen erhalten haben, können die Katzennetzgegner aus „rein optischen Gründen“ schwer dagegen vorgehen.
Allgemein ist aber in den meisten Fällen davon auszugehen, dass Katzennetze geduldet werden. Schließlich dienen sie vor allem der Sicherheit der Katzen und beeinträchtigen die Ästhetik von Wohnungen in den meisten Fällen nicht, da sie kaum sichtbar sind.
Katzennetze auf dem Balkon anbringen: Was ein Anwalt Mietern empfiehlt
Rechtsanwalt Filip Wawryk empfiehlt auf der Website „anwalt.de“ dennoch folgendes: „Es empfiehlt sich zunächst mit dem Vermieter zu sprechen und zu erfragen, ob er der Anbringung eines Katzennetzes oder -gitters zustimmt.“ Es gelte laut ihm im Streitfall, einen angemessenen Ausgleich zwischen den entgegengesetzten Interessen zu finden.
In den meisten Fällen müssen bei Verstößen keine Strafen gezahlt werden, sondern lediglich die Kosten eines möglichen Gerichtsprozesses übernommen werden. Der Streitwert beläuft sich in der Regel auf 500 Euro.
Wie der Umzug mit Katzen möglichst stressfrei verläuft, hat echo24.de kürzlich in einem separaten Artikel verraten.
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