Sanktionen bei Verstößen
Bürgergeld-Kürzung droht: Diese bestimmten Pflichten haben Empfänger
VonLisa Kleinschließen
Wer Bürgergeld bezieht, ist nicht frei von jeglichen Pflichten. Empfänger müssen sich an bestimmte Regeln halten – sonst drohen Kürzungen der Sozialleistung.
Bürgergeld in Deutschland zu beziehen ist nicht so einfach, wie so mancher denkt. Wer Bürgergeld beantragen will, muss zunächst einige Voraussetzungen erfüllen. Doch auch wer bereits Bürgergeld bezieht, muss einiges beachten. Denn: Wer die Leistung bekommt, hat bestimmte „Mitwirkungspflichten“. Wer sich nicht an bestimmte Regelungen hält, riskiert eine Kürzung. Wann Empfängern eine Kürzung des Bürgergeldes droht.
Kürzung des Bürgergeldes: In diesen Fällen droht Empfängern weniger Geld
Was früher „Hartz IV“ war, ist heute das Bürgergeld. Anspruch auf diese staatliche Leistung haben alle, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt mit dem eigenen Einkommen nicht finanzieren können. Das Bürgergeld ist also eine „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. echo24.de berichtete bereits darüber, wie hoch das Bürgergeld wirklich ist. Doch um Bürgergeld zu erhalten und die volle Höhe der Leistung zu behalten, müssen Empfänger einiges tun.
„Leistungsminderungen gibt es beim Bürgergeld bei Pflichtverletzungen und bei Meldeversäumnissen“, sagt Irmgard Pirkl von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn Bürgergeld-Empfänger Aufforderungen zu den im Kooperationsplan getroffenen Absprachen oder erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommen.
Bürgergeld-Empfänger haben bestimmte Pflichten – bei Verstößen drohen Kürzungen
Gleiches gilt, wenn sie sich weigern, eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder das Zustandekommen durch ihr Verhalten verhindern. Auch wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben, müssen Bürgergeld-Bezieher mit Kürzungen rechnen.
Eine Minderung droht auch dann, wenn leistungsberechtigte Personen einer Aufforderung, sich bei ihrem Jobcenter persönlich zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.
Bürgergeld-Empfänger kommt Pflichten nicht nach: Diese Konsequenzen drohen
Nach einem aktuellen Beschluss des Gesetzgebers kann denjenigen, die eine zumutbare Arbeit dauerhaft ablehnen, das komplette Bürgergeld für bis zu zwei Monate gestrichen werden. Das bedeutet: Das Jobcenter setzt die Zahlung des Regelsatzes aus.
Ansonsten gilt: Bei einem ersten Pflichtverstoß – etwa wenn der Bezieher der Aufforderung für Absprachen nicht nachkommt – droht eine Kürzung von zehn Prozent des Regelsatzes für einen Monat. Beim zweiten Pflichtverstoß innerhalb eines Jahres nach der letzten Minderung sind 20 Prozent für zwei Monate drin.
Bei jeder weiteren Pflichtverletzung kann das Bürgergeld für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden. Bei Meldeversäumnissen liegt die Leistungsminderung bei 10 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat.
Neben dem Regelbedarf den Bürgergeld-Empfänger erhalten werden auch die Wohnkosten übernommen – je nach Region dürfen die unterschiedlich hoch ausfallen. echo24.de erklärt, wie viel die Wohnung von Bürgergeld-Empfängern kosten darf. Wer wissen will, wie viel Bürgergeld einem zustehen würde, kann das ganz einfach berechnen.
Für sämtliche Kürzungen gilt: Die Zahlungen von Miete und Heizung bleiben davon unberührt. Eine Minderung erfolgt zeitnah im Monat nach dem Minderungsbescheid. Wenn jemand etwa am 10. Juni schriftlich von der Minderung erfahren hat, gibt es ab dem 1. Juli nur noch den gekürzten Satz.
Sanktionen beim Bürgergeld: Wie werden Empfänger die Kürzungen wieder los?
Nach Ablauf des Minderungszeitraums von ein bis drei Monaten wird die Sanktionierung automatisch aufgehoben. „Sofern keine neue Sanktion verhängt wird, ist der ungekürzte Leistungsanspruch wieder auszuzahlen“, erklärt Michaela Engelmeier, Vorstandsvorsitzende des Sozialverbands Deutschland (SoVD).
Bevor das Jobcenter eine Sanktion verhängt, sind die Betroffenen anzuhören. Dabei können sie darlegen, warum die Sanktion ungerechtfertigt ist. „Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man einen Termin beim Arbeitsvermittler wegen eines Notfalls versäumt oder wenn man eine Beschäftigung wegen Mobbings gekündigt hat“, so Engelmeier.
Die vorgetragenen Gründe sind vom Jobcenter zu prüfen. Liegt ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte vor, entfällt die Leistungsminderung vollständig. Das heißt, das Bürgergeld wird dann nicht gekürzt. Wichtig zu wissen: Sollte eine Sanktion zu Unrecht verhängt worden sein, können Betroffene Widerspruch einlegen – mit der Option einer anschließenden Klage vor dem Sozialgericht.
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