Nicht immer ein Ausschlusskriterium
Bürgergeld trotz Rente? Das sind die Voraussetzungen für Ruheständler
VonFabian Girschickschließen
Normalerweise sind Personen, die die Altersgrenze für die Rente erreicht haben, nicht dazu berechtigt, Bürgergeld zu empfangen. Doch es gibt einige Ausnahmen.
Das Thema Bürgergeld beherrscht derzeit wieder die Schlagzeilen – nicht zuletzt, weil die Bundesregierung Sanktionen für die Empfängerinnen und Empfänger eingeführt hat und nun auf Hürden bei der Umsetzung stößt. Doch auch ansonsten wird es nicht still um den „Hartz-IV-Nachfolger“, schließlich wird immer wieder darüber diskutiert, ob die Höhe des Bürgergeldes angemessen sei. Einige Rechenbeispiele zur Zusammensetzung hat echo24.de kürzlich veröffentlicht.
Empfangen dürfen das Arbeitslosengeld allerdings nur Personen, die die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Wie echo24.de berichtete, zählen hierzu unter anderem ein Wohnsitz in Deutschland sowie eine vorliegende Erwerbsfähigkeit. Demnach spielt auch das Alter eine wichtige Rolle – schließlich ist man in Deutschland erst ab dem 15. Lebensjahr erwerbsfähig.
Bürgergeld trotz Rente? Bestimme Rentenarten erlauben das
Neben einem Mindestalter von 15 Jahren gibt es allerdings auch ein „Maximalalter“. Dieses richtet sich laut der „Bundesagentur für Arbeit“ nach der Altersgrenze für die Rente, welche bei Personen, die ab 1964 geboren wurden, generell bei 67 Jahren liegt. Nur wenn eine faktische „Hilfsbedürftigkeit“ vorliegt, können auch Personen, die älter als 67 Jahre sind, Bürgergeld empfangen.
Andernfalls stellt die Altersrente tatsächlich ein Ausschlusskriterium dar. Doch es gibt auch Rentenarten, bei denen zusätzlich Bürgergeld bezogen werden kann. Zu diesen zählen unter anderem die folgenden:
- Hinterbliebenenrente/Witwenrente
- Waisenrente
- Grundrente nach Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Auch bei diesen Rentenarten gibt es Vorschriften zu beachten – Vorsicht bei Bürgergeld-Berechnung
Empfängerinnen und Empfänger dieser Rentenarten dürfen sich allerdings nicht zu früh freuen, denn die meisten dieser Renten werden laut „HNA.de“ als Einkommen angesehen – und Einkommen wird zu deren Enttäuschung auf das Bürgergeld angerechnet.
Zwei Ausnahmen gibt es aber: Laut dem Bundesversorgungsgesetz wird die Grundrente nicht als Einkommen gewertet. Und auch die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird laut dem „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht beim Bürgergeld berücksichtigt.
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