Kleines „e“ neben Mengenangabe
EU-Regelung erlaubt Abweichungen bei Produkt-Füllmengen: Was Verbraucher wissen sollten
- VonSophia Lavcanskischließen
Es ist ein kleines Zeichen auf der Verpackung, dass vielen Kunden beim Einkaufen nicht auffällt. Doch es erlaubt Herstellern, von der angegebenen Füllmenge eines Produkts abzuweichen.
Durch die Inflation versuchen Verbraucher beim Einkauf immer mehr auf Preise zu achten, indem sie zum Beispiel Tipps und Tricks zum Geld sparen oder sogar den Wochentag, an dem eingekauft wird, berücksichtigen. Doch eines wissen viele nicht: durch eine EU-Regelung ist es Herstellern erlaubt, bei der Füllmenge von Produkten ein wenig zu schummeln. Grund dafür ist ein kleines „e“ neben der Mengenangabe in Litern oder Gramm.
Kleines „e“ neben Mengenangabe: Dieses Zeichen kann zur Preisfalle werden
Oft steht neben der Mengenangabe des Produktes auch ein kleines „e“, von dem viele die Bedeutung nicht kennen. Das Zeichen steht in echt für die französische Formulierung „quantité estimée“ – was übersetzt „veranschlagte oder geschätzte Menge“ bedeutet. Es gibt an, dass die tatsächliche Menge des Produktes von der angegebenen Menge abweichen kann, sei es zu viel oder zu wenig Inhalt.
Erlaubt ist diese Schummelei durch die EU-Verpackungsverordnung von 1976. Wenn das sogenannte EWG-Zeichen (Zeichen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) auf einer Packung zu finden ist, versichert der Hersteller, dass er sich an die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Füllmenge hält. Das bedeutet jedoch auch, dass Abweichungen von der angegebenen Inhaltsmenge erlaubt sind.
Zu wenig Inhalt in der Packung: EU-Regel macht‘s möglich
Auch wenn es Abweichungen geben darf, dürfen sie nicht zu groß ausfallen. Zum einen darf das EWG-Zeichen nur bei Verpackungen mit einem Inhalt von fünf Gramm bzw. Milliliter bis zehn Kilogramm bzw. Liter genutzt werden.
Bei einer Nennmenge von fünf bis 50 Gramm oder Milliliter darf die tatsächliche Menge um bis zu neun Prozent abweichen; bei einem bis zehn Kilo oder Liter sind bis zu 1,5 Prozent Abweichung erlaubt.
Durch die prozentuale Abweichung kann es also beispielsweise passieren, dass eine Packung Waschpulver statt 2000 Gramm nur 1970 Gramm enthält. Jedoch entsprechen die fehlenden 30 Gramm Waschpulver bereits einer ganzen Waschladung. So kann es passieren, dass in der Packung eine ganze Waschladung weniger als angegeben enthalten ist. Auch auf Mogelpackungen sollten Verbraucher besonders achten, um Geld zu sparen.
So werden die Hersteller kontrolliert
Der Hersteller muss bei seinen Produkten trotz Abweichungen dafür sorgen, dass die Füllmengen im Durchschnitt stimmen. Das bedeutet kurz gesagt: Wenn in einer Packung weniger Produkt als angegeben enthalten sind, muss in einer anderen Packung derselben Charge etwas mehr enthalten sein. Für den Verbraucher im Einkaufsladen ist es also Glückssache, ob er eine Packung mit angegebenen Inhalt, etwas mehr oder etwas weniger erhält.
Um sicherzustellen, dass Hersteller die gesetzlichen Regelungen nicht betrügen, sind Eichämter in Deutschland dafür zuständig, die angegebenen und tatsächlichen Füllmengen zu kontrollieren. Wie häufig solche Kontrollen abgehalten werden, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht gibt an, „Hersteller, Importeure und Händler anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang“ zu kontrollieren. Über die festgestellten Abweichungen werde aber keine Statistik geführt.
Überwachung der Füllmengen: Einige Hersteller versuchen zu betrügen
Auch wenn Hersteller sich an einige Regelungen zu halten haben, kommt es immer wieder zu Verstößen. Wie Michael Kraft von der Hessischen Eichdirektion gegenüber „Chip“ berichtet, seien in Hessen im Jahr 2022 sowohl Mittelwertunterschreitungen als auch andere Überschreitungen der Toleranzgrenzen bei Tiefkühlprodukten festgestellt worden. „Von fünf geprüften Produkten hat die Hessische Eichdirektion bei vier Produkten eine Unterfüllung festgestellt, die zu behördlichen Maßnahmen geführt hat.“
In Baden-Württemberg werden die Messergebnisse im Jahresbericht seines Eich- und Beschusswesens festgehalten. So führten im Jahr 2022 laut „Chip“ die Kontrolleure insgesamt 1707 Stichproben durch. Dabei hätten 223 Stichproben die Füllmengenanforderungen der Fertigpackungsverordnung nicht eingehalten, was einer Beanstandungsquote von 13,1 % entsprechen würde. All die Ergebnisse würden zeigen, dass eine Überwachung der Füllmengen durchaus nötig sei.
Faire Produktpreise: Das können Verbraucher tun
Vor allem die Verbraucherzentralen seien mit dem e-Zeichen und den damit erlaubten Schwankungen laut „Chip“ nicht zufrieden. Die Verbraucherzentrale Hamburg würde das sogenannte Mindestmengenprinzip fordern, bei dem es darum geht, dass jede Packung eines Produktes mindestens das auf der Verpackung angegebene Gewicht aufweisen muss. Abweichungen nach unten wären nicht erlaubt.
Verbraucher können beim Einkauf schlussendlich nun schwer überprüfen, ob in der Packung die angegebene Füllmenge enthalten ist. Bei Flüssigkeiten in durchsichtigen Verpackungen kann der Füllstand miteinander verglichen werden. Andere Produkte können auch an den Waagen der Obst- und Gemüseabteilung abgewogen werden, wobei hier das Gewicht der Verpackung abgezogen werden muss.
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