Streitfall Erbe

Worauf beim Testament zu achten ist

  • VonTim Krupka
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Das Erbe bringt in vielen Familien Konflikte mit sich. Ein Testament kann dem vorbeugen. Allerdings lauern auch hier Fehler, die es zu vermeiden gilt.

Wer ein Testament verfassen möchte, muss sich zwangsläufig mit dem eigenen Tod auseinandersetzen. Gerade im Falle mehrerer Erben, und dies entspricht nach Zahlen von Nachlassgerichten dem Regelfall, droht andernfalls oft Streit. Doch selbst wenn ein Testament vorhanden ist, wird man es kaum jedem recht machen können, weiß Manfred Gabler, Gründer und Geschäftsführer von Erbteilung, einem auf die Umwandlung von „gesperrten“ Erbanteilen in frei verfügbares Geld spezialisierten Unternehmens.

Was man unter einem Testament versteht

Grundsätzlich regelt ein Testament den letzten Willen des Verfassers. Es legt fest, wer welchen Anteil des Vermögens erben soll. Wie ein Testament aussieht und welchen Umfang es hat, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Ein einziger Satz könne genauso rechtsgültig wie mehrere Seiten sein, erklärt Fachanwalt Kai Sauerwein gegenüber dem Handelsblatt. „Es kommt immer darauf an, was ein Erblasser regeln will“, so der Jurist.

Für wen ein Testament sinnvoll ist

Eine Pflicht zum Erstellen von Testamenten gibt es in Deutschland nicht. Liegt keines vor, greift beim Tod eines Menschen die gesetzliche Erbfolge, die das weitere Vorgehen bezüglich der Vermögensverteilung sehr detailliert darlegt. Kapital wird demnach zuerst auf den Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin sowie, falls vorhanden, die Kinder übertragen. Sollten letztere schon verstorben sein, geht das Vermögen an die Enkel.

Beim Verfassen eines Testaments gibt es verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.

In anderen Konstellationen können auch die Eltern des Verstorbenen zu Erben werden, etwa wenn dieser kinderlos und unverheiratet war. Sollten die Eltern ebenfalls nicht mehr leben, wird nach dem nächsten Blutsverwandten gesucht. Laut Bundesministerium der Justiz erben aber nur Verwandte, die gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte zählen beispielsweise nicht zu diesem Kreis. Gerade deshalb wollten sich viele Menschen nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und entschieden sich für ein Testament. Dieses kann von jedem verfasst werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Zwei Arten von Testamenten

Geht es um das Verfassen eines Testaments, müssen zwei Arten voneinander unterschieden werden. So kann ein Testament beispielsweise komplett von Hand geschrieben sein. In diesem Fall sind allerdings einige Dinge zu beachten. Hierzu gehört die notwendige Unterschrift des Erblassers ebenso wie dessen vollständiger Name, der Ort und das Datum, an dem das Testament aufgesetzt wurde.

Alternativ gibt es das notarielle Testament, bei dem dem Namen nach ein Notar beratend zur Seite steht. Dieser beurkundet das Schriftstück und prüft den Inhalt. Allerdings ist ein notarielles Testament nicht umsonst. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Vermögens, um das es im konkreten Fall geht. Einen linearen Anstieg der Kosten gibt es aber nicht. Bei einer Summe von knapp 250.000 Euro würden für ein Einzeltestament 535 Euro fällig, schreibt das Portal t-online.

Weiterhin ist ein Erbvertrag denkbar, der zwischen Erblasser und Erben vor einem Notar geschlossen wird und vom Inhalt einem Testament ähnelt. Sobald der Erblasser verstirbt, tritt dieser Erbvertrag in Kraft. Fachanwalt Anton Steiner gibt allerdings zu bedenken, dass ein solcher Erbvertrag nur dann geändert werden kann, „wenn beide Seiten zustimmen oder dies im Vertrag schon vorgesehen ist.“

Erbschaft und Vermächtnis

Laien sprechen oftmals in einem Zug von Erbschaft und Vermächtnis. Zwischen den beiden Begriffen gibt es aus rechtlicher Sicht allerdings wichtige Unterschiede. So erklärt Anwalt Anton Steiner im Gespräch mit dem Handelsblatt, dass die Vermögensnachfolge lediglich von einem Erben mit allen Rechten und Pflichten angetreten werden könne. Dagegen werde einem Vermächtnisnehmer das Recht eingeräumt, „einen bestimmten Gegenstand aus dem Besitz des Verstorbenen überlassen zu bekommen.“

Aufbewahrung und Änderung eines Testaments

Vor allem handschriftlich verfasste Testamente können geändert werden, sofern die Lebensumstände des Erblassers dies erfordern. Gerade bei Menschen, die bereits in jungen Jahren ein Testament aufgesetzt haben, kann eine Überarbeitung im Laufe der Zeit notwendig werden, etwa weil das Schriftstück nicht mehr den eigenen Wünschen entspricht. Neben dem Inhalt stellt sich für Erblasser immer auch die Frage, wo sie das Testament am besten verwahren sollen.

Eine Möglichkeit bietet das eigene Zuhause. Dieses hat unter anderem den Vorteil, dass das Schriftstück jederzeit griffbereit ist. Allerdings könnten auch andere daran gelangen und es gegen den Willen und ohne das Wissen des Erblassers ändern. Genau deshalb entscheidet sich mancher für die Aufbewahrung des Testaments bei einem Nachlassgericht, von denen es im gesamten Bundesgebiet mehr als 500 gibt. Rund 93 Euro Gebühr fallen laut Stiftung Warentest für diese Dienstleistung an. Im Gegenzug wird das Testament in das zentrale Testamentsregister eingetragen.

Rubriklistenbild: © Laura Ludwig/dpa-tmn