Laufender Motor

Vorsicht beim Eis kratzen: Autofahrern droht ein saftiges Bußgeld

  • Michaela Ebert
    VonMichaela Ebert
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Die Autoscheibe von Schnee und Eis befreien ist nicht nur nervig, sondern kann auch durchaus teuer werden! Denn: Bei Fehlern droht ein Bußgeld. Was Autofahrer beachten müssen.

Es ist kalt geworden in Baden-Württemberg. Der Winter feiert ein Comeback und bringt Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, selbst in Heilbronn wird es frostig. Die gefährlichste Jahreszeit für Autofahrer – und vielleicht auch die lästigste: Oft heißt es nun am Morgen wieder vor allem eins: Kratzen. Wer die Autoscheibe von Eis und Frost befreien muss, sollte jedoch einiges beachten – sonst droht Bußgeld.

Vorsicht beim Eis kratzen! Bei „Guckloch“ in der Autoscheibe droht Bußgeld

Besonders in den Morgenstunden herrscht bei vielen ja bekanntlich Zeitstress. Warum also die komplette Scheibe freikratzen, wenn doch auch ein „Guckloch“ reicht? Wer die Autoscheiben jedoch nicht vollständig von Eis und Schnee befreit, muss mit einem Bußgeld rechnen! Das geht aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor.

Immerhin kann das Sichtfeld des Fahrers durch die frostigen Rückstände stark eingeschränkt werden. Der Bußgeldkatalog verlangt deshalb für das „Guckloch“ zwischen 10 und 35 Euro. Mit einer Ausnahme: Verfügt das Auto über funktionsfähige Außenspiegel, kann die Heckscheibe beim Freikratzen ausgespart werden. Wie die Außenspiegel mit einem simplen Trick immer sauber bleiben, erklärt echo24.de bereits.

Motor beim Freikratzen warmlaufen lassen? Autofahrern droht saftiges Bußgeld!

Gerade wenn es am Morgen besonders kalt ist, ist das Freikratzen eine unangenehme Angelegenheit. Doch das Warmlaufen lassen des Motors – um es zum Beispiel später im Auto kuschelig warm zu haben – ist eine eher schlechte Idee. Wer auf diese Methode setzt, schadet durch unnötigen Lärm und den Abgasen nicht nur der Umwelt, sondern bricht auch die StVO.

Paragraph 30, Absatz 1 der StVO

„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen […]“

Fürs Warmlaufen lassen berechnet die Behörde deshalb ein Bußgeld von 80 Euro. Privatgrundstücke sind von der Regelung übrigens nicht ausgenommen. Hier greift aber nicht die StVO, sondern das entsprechende Landes-Immissionsschutzgesetz. Und das hat es in sich.

In Brandenburg können dafür bis zu 200 Euro berechnet werden, in Nordrhein-Westfalen (NRW) sogar bis zu 5.000 Euro! Baden-Württemberg liegt mit bis zu 1.500 Euro beim Verstoß etwa in der Mitte.

Auto von Eis befreien: Nicht nur bei vereister Frontscheibe droht ein Bußgeld

Übrigens: Ebenso wie die Autoscheiben müssen auch das Nummernschild und das Dach des Autos vor dem Fahrtantritt von Schnee und Eis befreit werden. Auch hier droht ein Bußgeld von rund fünf bis 35 Euro, wenn dies vergessen wird. echo24.de gibt einen Überblick, wofür beim Freikratzen ein Bußgeld berechnet werden kann:

  • Mit „Guckloch“ in der Frontscheibe fahren: zehn bis 35 Euro
  • Autodach nicht von Schnee befreit: 25 Euro
  • Mit zugeschneitem Kennzeichen gefahren: fünf Euro
  • „Standheizen“ mit laufendem Motor: 80 Euro im Straßenverkehr / bis zu 5.000 Euro auf Privatgrundstücken in NRW

Doch auch über die Autoscheiben hinaus gibt es einiges, worauf geachtet werden muss, wenn das eigene Auto winterfest gemacht werden soll. Eine Checkliste für Autofahrer dafür hat echo24.de bereits zusammengestellt.

Rubriklistenbild: © Bodo Marks/dpa

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