Studienstarthilfe
Änderung im Oktober: Wer jetzt Anspruch auf 1.000 Euro vom Staat hat
VonAdrian Kilbschließen
Auf einige Menschen kommt im Oktober eine große Veränderung zu. Dank einer Neuerung haben sie Anspruch auf zusätzliche 1000 Euro vom Staat – wen das betrifft.
Der Oktober 2024 bringt wieder bunte Blätter sowie reife Äpfel und Birnen an den Bäumen. Aber Achtung: Fallen diese Früchte oder Kastanien auf ein Auto, kann das mitunter böse Kratzer hinterlassen – für die der Fahrer in der Regel selbst aufkommen muss, weil die Versicherung nur in bestimmten Fällen dafür nicht zahlt. Trotzdem gibt es genug Gründe, sich auf den kommenden Herbsmonat zu freuen. Er zeigt sich wettermäßig nämlich nochmal von seiner goldenen Seite und bringt den Sommer zurück.
Staat macht mehr Geld für Studenten locker – welche Sätze erhöht werden
Bedürftige Studenten haben zudem noch andere Gründe zur Freude. Sie bekommen nämlich ab dem Wintersemester nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr Geld. So steigt der sogenannte Grundbedarfssatz um fünf Prozent auf 475 Euro. Für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, erhöht sich die Wohnkostenpauschale auf 380 Euro.
Auch beim Förderungshöchstbetrag zeigt sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) spendabler. Hier erhöht sich die Summe von 934 Euro um 58 Euro auf 992 Euro. Für Studienanfänger unter 25 Jahren aus ärmeren Haushalten winkt darüber hinaus noch ein weiterer warmer Geldregen. Sie haben ab Oktober 2024 Anspruch auf eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro.
Studienstarthilfe von 1.000 Euro – diese Voraussetzungen gelten für Studenten
Die Einmalzahlung von 1.000 Euro soll Studienanfängern, die unter 25 Jahre alt sind und die vor Studienbeginn entweder selbst oder in der Familie Sozialleistungen bezogen haben, den Start in die akademische Laufbahn erleichtern. Allerdings ist sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Was Antragssteller laut dem Deutschen Studierendenwerk bei der Studienstarthilfe zu beachten haben:
- Sie müssen unter 25 Jahre alt sein.
- Sie müssen erstmals an einer Hochschule in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein.
- Sie müssen eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen.
- Sie müssen nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn Sozialleistungen wie Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied), Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern), Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen haben.
Auch junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge leisten müssen, können Anspruch haben.
Online-Antrag und Fristen – was Studenten bei der Studienstarthilfe beachten müsse
Den Antrag für die Studienstarthilfe können angehende Studierende seit dem 2. September ausschließlich digital über die Webseite „bafoeg-digital.de“ stellen. Die Finanzspritze kann einmalig, unabhängig vom Bafög, beantragt werden und wird nach Angaben des Deutschen Studierendenwerks auch nicht auf das Bafög angerechnet.
Für den Online-Antrag braucht es eine BundID, die Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule und eine Bescheinigung, aus der sich der Bezug der Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt.
Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann laut Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Wer etwa im Wintersemester zum 1. Oktober in ein Studium startet, kann den Antrag bis zum 30. November stellen.
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