Mietrecht
Vermietern verboten: Diese Regeln dürfen nicht einfach aufgestellt werden
- VonSophia Lavcanskischließen
Mieter müssen deutlich mehr Regeln beachten als Eigentümer. Doch manche Regeln, die die Vermieter aufstellen wollen, gehen zu weit.
Deutschland ist das Mieterland Nummer Eins: Laut dem Statistischen Bundesamt lebten im Jahr 2022 über die Hälfte der Bevölkerung (53,5 %) zur Miete. Bei solch einer immensen Zahl kommt es leider auch immer wieder zu Problemen und Uneinigkeiten. Stellt der Vermieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung zusätzliche Regeln auf, müssen sich Mieter nicht immer an diese halten – viele von ihnen sind nämlich gar nicht rechtskräftig.
Schlagzeug oder Trompete spielen – was Vermieter nicht verbieten dürfen
Für die einen ein Hobby oder Beruf, für andere ein Nervfaktor: Das Musizieren in der eigenen Wohnung. Auch wenn viele Vermieter es zum Schutz der anderen Mieter immer wieder verbieten, ist das nicht rechtskräftig. Laut „Wohnglück.de“ habe der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 definiert, „dass Musiker an Werktagen zwei bis drei Stunden, an Sonn- und Feiertagen eine bis zwei Stunden musizieren dürfen“. Lediglich an Ruhezeiten würden sie sich halten müssen.
Doch auch dabei gibt es etwas zu beachten: Ruhezeiten müssen immer auf sämtliche Lärmquellen bezogen sein. Eine Ruhezeit, die beispielsweise ausschließlich auf „Instrumente und Musik“ bezogen ist, ist unzulässig. Doch was genau ist nach 22 Uhr in der Wohnung eigentlich streng verboten?
Duschen und Wäsche waschen – Das haben Mieter zu beachten
Prinzipiell gibt es sogenannte „sozialadäquate Tätigkeiten“, die zu jeder Uhrzeit des Tages erlaubt sind. Dazu zählt auch das Duschen oder Baden. Selbst wenn dies zu Ruhezeiten die Zimmerlautstärke übersteigt, kann der Vermieter es laut „wohnglück.de“ nicht grundsätzlich verbieten. Laut dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Düsseldorf sei das Duschen Teil des hygienischen Mindeststandards und dürfe nachts lediglich auf 30 Minuten begrenzt werden.
Viele Menschen haben gerne eine eigene Waschmaschine oder einen Trockner in der Wohnung. Und das darf auch kein Vermieter ihnen verbieten, selbst wenn im Haus ein Waschkeller vorhanden ist. Auch hier müssen Nachbarn die Geräusche der Geräte als „sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen“ akzeptieren. Oft wird von einer Hausordnung geregelt, wann gewaschen werden darf. Grundsätzlich muss jedoch nur die Nachtruhe, die von 22 bis 7 Uhr gilt, eingehalten werden. Wo die frische Wäsche aufgehängt wird, darf der Vermieter trotz gegebenem Trockenraum nicht vorschreiben.
Dieses Mitsprachrecht haben Vermieter zwecks Haustieren
Vor allem Menschen, die bereits einen Hund oder eine Katze besitzen, fällt es immer wieder besonders schwer, eine geeignete Mietwohnung zu finden. Viele Vermieter verbieten nämlich Haustiere – und das, obwohl sie es gar nicht immer dürfen. Laut „wohnglück.de“ darf der Vermieter die Tierhaltung nur verbieten, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, wozu „nicht hinnehmbare Störfaktoren für die anderen Mieter durch das Tier“ oder die Beschädigung von Wänden oder Möbeln hinzuzählen.
Weiter sind von entsprechenden Verboten auch nicht alle Tiere betroffen: Es gibt Tiere, die Vermieter prinzipiell nicht verbieten dürfen. Dabei handelt sich um Kleintiere wie zum beispielsweise Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Fische, Vögel und ungefährliche Reptilien. Wichtig: Auch wenn der Vermieter die Hundehaltung verbietet, dürfen Mieter dennoch Besuch mit Hund empfangen.
Dürfen Mieter so oft und wann sie wollen Besuch empfangen?
Völlig übergriffig und dennoch passiert es immer wieder: Vermieter, die Besuch verbieten wollen. Laut „allrecht.de“ darf jeder selbst entscheiden, wann, wie oft und wie lange er Besuch haben möchte. Dabei hat kein Mieter sich an vorgegebene „Besuchszeiten“ oder „Übernachtungsverbote für Gäste“ zu halten, denn diese sind, selbst wenn sie vom Vermieter aufgestellt wurden, ungültig.
Weiter geht es den Vermieter laut „wohnglueck.de“ auch nichts an, wer die Besucher sind, und es darf kein unbegründetes Besuchsverbot für bestimmte Personen bestehen. Selbst der Schlüssel der Wohnung darf dem Besuch einfach ausgehändigt werden. Einzig und allein wenn der Besuch gegen bestehende, rechtskräftige, Hausregeln verstößt und beispielsweise mehrmals Ruhestörung oder Sachbeschädigung begangen hat, kann der Vermieter eingreifen, und ein Besuchsverbot aussprechen.
Treppenhaus und Gehwege – Wer übernimmt Verantwortung?
Damit es für alle Nachbarn angenehm bleibt, geben Vermieter oft die Treppenhaus- und Gehwegreinigung sowie die Räum- und Streupflicht im Winter vor. Das ist tatsächlich nur bedingt erlaubt, denn prinzipiell gehört die Reinigung des Treppenhauses laut „wohnglück.de“ gemäß Paragraf 535 BGB zu den Lasten, die ein Vermieter zu tragen hat. Diese Last kann auch an Mieter abgegeben werden - laut „deutschesmietrecht.de“ jedoch nur, wenn sie nicht nur in der Hausordnung, sondern auch im Mietvertrag verankert ist.
Damit die Hausflure nicht nur sauber, sondern auch begehbar bleiben, verbieten viele Vermieter das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen oder Rolatoren im Treppenhaus. Wie „mietrecht.com“ erklärt, kann er Fahrräder verbieten, solange es eine zumutbare Alternative gibt. Da der Kinderwagen aufgrund seiner Größe nicht dafür geeignet ist, durch das Treppenhaus in die eigene Wohnung getragen zu werden, dürfen Eltern ihn auch grundsätzlich im Treppenhaus abstellen. Dabei ist wichtig: Es dürfen keine Fluchtwege blockiert oder anderen den Weg versperrt werden.
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