Bußgeld und Fahrverbot drohen

Heimweg nach Fasching: Fahrrad, Scooter, Auto – diese Promillegrenzen sollte jeder kennen

  • Anni Gebhard
    VonAnni Gebhard
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Bei Faschingspartys fließt in der Regel viel Alkohol. Ein zu ausgelassenes Feiern kann beim Heimweg schnell teuer bestraft werden. Vorher lohnt sich ein Blick auf die Promillegrenzen.

Hier ein Gläschen Sekt, da ein Klöpferle – zur Faschingszeit möchten viele auf Alkohol nicht verzichten. Zum Endspurt der fünften Jahreszeit finden in der Region Heilbronn nochmal einige Umzüge und Partys statt. Besonders auf den Dörfern ist es nicht immer einfach, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder nach Hause zu kommen. Bevor die Heimreise allerdings mit Auto, Fahrrad oder E-Scooter angetreten wird, lohnt sich ein Blick auf die geltenden Promillegrenzen – sonst kann es richtig teuer werden.

Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit

Grundsätzlich ist die Teilnahme im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sehr gefährlich. Laut dem „Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. „(BADS) steigt die Unfallhäufigkeit bereits ab einem Promillewert von 0,3. Bereits bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille ist die Unfallwahrscheinlichkeit 25-mal höher, als bei Fahrer im nüchternen Zustand.

Promillegrenzen beim Autofahren: 500 Euro Bußgeld und Fahrverbot drohen ab 0,5 Promille

Für Fahranfänger und Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot. Bis 0,5 Promille droht für die jungen Menschen die Teilnahme an einem Aufbauseminar, ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg. Ab 0,3 Promille wird bei allen von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Gibt es keine Zeichen von Fahrunsicherheit, ist dies nicht strafbar. Bei auffälliger Fahrweise allerdings können Geldstrafen sowie sechs Monate Fahrverbot und bis zu drei Punkte in Flensburg drohen.

  • Ab 0,3 Promille und keine Zeichen von Fahrunsicherheit: keine Strafe
  • Ab 0,3 Promille und Fahrauffälligkeiten: Geldstrafen, bis zu drei Punkte, bis zu sechs Monate Fahrverbot
  • Ab 0,5 Promille: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot
  • Ab 1,1 Promille: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre, drei Punkte, Führerscheinentzug (sechs Monate bis dauerhaft)
  • Ab 1,6 Promille: Dieselben Strafen wie bei 1,1 Promille – zusätzlich medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

echo24.de berichtete bereits, ab welcher Promillegrenze der Führerschein weg ist. Sind Fahrer Wiederholungstäter und werden häufiger erwischt, so steigen die Strafen erheblich. Bei einem sogenannten Zweitverstoß ab 0,5 Promille beispielsweise, verdoppelt sich die Geldstrafe auf 1000 Euro und statt eines Monats Fahrverbot wird der Führerschein für drei Monate entzogen. Verursacht der Fahrer unter Alkoholeinfluss einen Unfall, steigen die Strafen ebenfalls bis hin zu Freiheitsstrafen, je nach Schwere und Gefährdung des Unfalls.

Betrunken auf dem Fahrrad unterwegs: Diese Promillegrenzen gelten

Egal, ob mit Akku oder ohne: Auch Fahrradfahrer können für Trunkenheit hinterm Lenker bestraft werden. Bei Fahrrädern, die ohne Pedaldruck über 25 Kilometer pro Stunde erreichen, gelten dieselben Strafen wie beim Autofahren. Eine Altersgrenze wie beim Autofahren besteht für das Fahrrad nicht.

  • 0,3 bis 1,6 Promille (unauffällige Fahrweise): Die Fahrt auf dem Fahrrad darf von Polizei nicht verboten werden.
  • 0,3 bis 1,6 Promille (auffällige Fahrweise): Polizei kann Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr stellen.
  • Ab 1,6 Promille: Bußgeld, 3 Punkte in Flensburg, MPU

Mit dem E-Scooter von der Faschingsparty düsen: Gleiche Promillegrenzen wie im Auto

Egal, ob eigener oder geliehener E-Scooter: Nach einer Faschingsparty ist das flinke Gefährt ein sehr verlockendes Fortbewegungsmittel. Es ist schnell und einfach zu bedienen, bei Gelegenheit passen sogar zwei Personen auf das Trittbrett. Doch aufgepasst: Betrunken mit dem E-Scooter fahren ist laut Gesetz nichts anderes, als betrunken mit dem Auto unterwegs zu sein: Es gelten dieselben Strafen. Auch E-Scooter besitzen nämlich ein amtliches Kennzeichen.

Fahren mit dem E-Scooter: Auch betrunkene Beifahrer können bestraft werden

Die möglichen Fahrverbote, die gegen betrunkene E-Scooter-Fahrer verhängt werden, gelten dann auch für das Auto oder Motorrad. Übrigens: Das Fahren zu zweit ist bereits im nüchternen Zustand eine Ordnungswidrigkeit und wird mit zehn Euro bestraft. Auch, wenn der Beifahrer auf dem Scooter betrunken ist, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Nämlich dann, wenn der Beifahrer sich am Lenker des Scooters festhält.

Wer nun also nach einer ausgelassenen Faschings-Partynacht vor der Entscheidung steht: „Wie komme ich nach Hause?“, sollte das Geld vielleicht lieber in ein Taxi investieren oder so lange feiern, bis Bus und Bahn wieder fahren.

Rubriklistenbild: © picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose

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