Bittere Konsequenzen

Haustiere trotz Verbot in Wohnung halten: Mietern drohen diese Konsequenzen

  • Michaela Ebert
    VonMichaela Ebert
    schließen

Vermieter können ihren Mietern so einiges verbieten – auch das Halten von Haustieren. Bei bestimmten Tierarten zählt das Verbot jedoch nicht, bei anderen wird eine Missachtung bitter bestraft.

Wer in einer Mietwohnung lebt, muss so einiges beachten. Nicht immer entsprechen die eigenen Wünsche auch den Vorstellungen des Vermieters – das reicht zum Teil so weit, dass es in der Mietwohnung verboten sein kann, im Stehen zu duschen. Und auch in Sachen Mitbewohner hat der Vermieter stets ein Mitspracherecht, besonders wenn es sich dabei um einen Vierbeinigen handelt.

Schließlich haben Wohnungsbesitzer in der Regel wenig Interesse daran, dass das Haustier Schäden in der Mietwohnung verursacht, Nachbarn könnten durch Lärm oder Tierhaare eine Beeinträchtigung der Lebensqualität fürchten. In vielen Mietverträgen steht also schwarz auf weiß, dass Tierhaltung in der Wohnung nicht erwünscht ist. Was aber, wenn der Mieter diese Vorschrift missachtet?

Haustiere trotz Verbot in der Wohnung gehalten: Wann keine Konsequenzen drohen

Einige Tierhalter können in dieser Hinsicht aufatmen. Denn: Ein generelles Verbot für Haustiere in der Wohnung ist unzulässig, wie Rechtsanwalt Uw Heichel auf der Webseite „rechtsanwalt-heichel.de“ aufklärt. Wer Kleintiere hält, muss demnach zunächst keine Konsequenzen befürchten. Diese sind in der Regel von der Klausel ausgeschlossen, wie bereits ein Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 1993 manifestierte. Kleintiere dürfen somit auch ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden – selbst wenn das Verbot im Mietvertrag abgedruckt wurde, müssen Mieter keine Strafe befürchten. Zu den erlaubten Kleintieren zählen:

  • Vögel wie Wellensittiche und Kanarienvögel
  • Nagetiere wie Hamster, Kaninchen, Mäuse, Ratten, Meerschweinchen und Chinchillas
  • Schildkröten
  • Zierfische

Eine Grauzone ist übrigens auch die Haltung von exotischen Tieren, wie zum Beispiel Würgeschlangen. 1999 hatte das Amtsgericht Brückeburg (NZM 2000,238) zwar in einem Urteil entschieden, dass eine Schlange nur aufgrund bloßer Ekelgefühle nicht beseitigt werden müsse, bei Gift- und Würgeschlangen kann dies jedoch ganz anders aussehen.

Auch die Haltung einer Schlange kann vom Vermieter verboten werden, wenn diese zum Beispiel giftig ist. Bei ungefährlichen Schlangen sieht das anders aus.

Haustiere streng verboten: Bei diesen Vierbeinern in der Wohnung droht die Kündigung

Für Katzen und Hunde sieht das jedoch ganz anders aus. Diese gelten – egal ob Chihuahua oder nicht – nicht als Kleintiere und müssen somit vom Vermieter ausdrücklich erlaubt werden, wenn sie in der Wohnung leben wollen. Bekommt der Vermieter also mit, dass der Mieter unerlaubt ein Haustier hält, muss in der Regel eine explizite Unterlassungsaufforderung folgen, wie „rechtsanwalt-heichel.de“ ausführt.

Wenn dann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann, flattern die Mahnungen nur so ins Haus. Anschließend droht den Mietern nur noch die Kündigung. Und selbst wenn die Tierhaltung in der Mietwohnung ausdrücklich erlaubt ist, heißt das noch lange nicht, dass Mieter alles dürfen. Schon die Anbringung eines Katzennetzes auf dem Balkon muss zum Beispiel mit dem Eigentümer abgeklärt werden.

Rubriklistenbild: © IMAGO / IMAGO / Collage echo24.de

Mehr zum Thema