Steuerbefreiung

Wohnung oder Haus steuerfrei erben: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Melissa Sperber
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Hohe Steuern können das Erbe schnell schmälern. Ein Haus oder eine Wohnung können allerdings steuerfrei geerbt werden – unter bestimmten Bedingungen.

Wer im Laufe seines Lebens etwas von einem nahestehenden Menschen oder einem Verwandten erbt, muss sich schnell mit der Frage auseinandersetzen: Bleibt der Nachlass steuerfrei oder muss eine bestimmte Summe an den Staat gezahlt werden? In Deutschland wird das durch die geltenden Freibeträge geregelt. Damit ist es sogar möglich, ein Haus steuerfrei zu erben.

Haus oder Wohnung steuerfrei erben – geltende Freibeträge in Deutschland

Erben sollten sich gut über die Themen Erbschaftssteuer und Freibeträge informieren, denn ansonsten kann der Nachlass durch Steuern, Pflichtteile oder unerwartete Kosten schnell teuer werden. Das Bundesministerium der Justiz gibt über diese komplexe Regelung eine Übersicht – und erklärt, welche Ausnahmeregelung es möglich macht, auch ein Haus steuerfrei zu erben.

Denn neben den geltenden Freibeträgen gibt es in Deutschland einige sachliche Steuerbefreiungen, die den persönlichen Freibetrag des Erben nicht schmälern. Diese gelten beispielsweise auch für Wohneigentum: Kinder können ein Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei erben. Bei Ehegatten ist das bei einer Wohnung oder einem Haus möglich, das zusammen mit einem verstorbenen Ehegatten erworben wurde – eine Flächenbegrenzung gilt nicht.

Wie kann ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei geerbt werden? Diese Voraussetzungen gelten

Voraussetzung dafür ist, dass der Erbe das Haus oder die Wohnung nach Erwerb zehn Jahre lang selbst nutzt und dort wohnt. Wie die Sparkasse schreibt, muss auch der Verstorbene das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt haben. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern auch für Enkelkinder, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist.

Wenn das Familienheim innerhalb dieser Zeit verkauft oder vermietet wird, wird die Steuerbefreiung rückwirkend ungültig. Ausnahmen von einer Nachversteuerung gibt es nur dann, wenn die Immobilie „aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben werden musste“, so das Bundesministerium der Justiz. Darunter zählt beispielsweise ein Todesfall oder eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“.

Tabelle zeigt: Diese Freibeträge gelten in Deutschland für das Erbe

Doch bis zu welchem Betrag bleibt das Erbe generell steuerfrei? Prinzipiell gilt: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Steuerfreibetrag, wenn es um das Erbe geht. Danach gilt: Je enger der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge:

  • Freibetrag für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Freibetrag für ein Kind oder ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt: 400.000 Euro
  • Freibetrag für Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Freibetrag für Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro
  • Freibetrag für Personen der Steuerklasse II und III: 20.000 Euro

Zusätzlich gilt für überlebende Ehegatten und Kinder unter 27 Jahren ein besonderer Versorgungsfreibetrag:

  • für den überlebenden Ehegatten 256.000 Euro
  • für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro

Wenn das Erbe versteuert werden muss – Einteilung in drei Steuerklassen

Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei erben.

Wird ein Vermögen vererbt, das über den gelten Freibeträgen liegt, muss der Betrag versteuert werden. Dafür gelten in Deutschland drei Steuerklassen, nach denen die Erbschaftssteuer erhoben wird. Diese drei Steuerklassen sind auch entscheidend für die Höhe einiger Freibeträge:

  • Steuerklasse I gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen
  • Steuerklasse II gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden, Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartner
  • Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber (auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft)

Rubriklistenbild: © Kira Hofmann, dpa/ Hans-Jürgen Wiedl, dpa/ Collage: echo24.de

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