Bauliche Veränderungen
In der Wohnung streng verboten: Wofür Mietern sogar die Kündigung droht
VonLisa Kleinschließen
Nicht immer entspricht die Wohnung der Traumvorstellung von Mietern. Doch der Markt ist nun mal umkämpft. Doch was dürfen Mieter an der Wohnung verändern? Es gibt klare Grenzen.
Es gibt so einiges, was Mieter nicht dürfen. Vor allem auf dem Balkon und im Garten ist vieles nicht erlaubt. echo24.de fasst zusammen, wofür Mietern die höchsten Bußgelder drohen. Allerdings ist nicht immer ein Bußgeld die Konsequenz für bestimmtes Verhalten – doch Ärger mit dem Vermieter will wohl generell keiner. Eine Kündigung des Mietvertrags ist für manche angesichts des Wohnungsmarktes deutlich schlimmer als ein kleines oder größeres Bußgeld. Doch was dürfen Mieter eigentlich in der Wohnung? Dürfen sie etwa zusätzliche Wände einziehen?
Wände einziehen in der Wohnung: Das müssen Mieter bei baulichen Veränderungen beachten
Der Wohnungsmarkt ist angespannt, für viele hängt die Wahl des künftigen Zuhause vor allem von Preis und Lage ab. So ziehen viele in Wohnungen, wo nicht alles den Vorstellungen entspricht. Manche Räume können zu groß ausfallen, vielleicht fehlt ein Zimmer. Doch was dürfen Mieter verändern?
Wer in der Mietwohnung eine weitere Wand einziehen will, kann das theoretisch tun. Allerdings: „Ohne Genehmigung des Vermieters solle man unbedingt die Finger davon lassen“, warnt Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg zum Thema Wände einziehen. Denn es handelt sich um einen baulichen Eingriff, wenn die Wand fest mit Boden, Decke und Wänden verbunden wird. „Ohne Absprache mit dem Vermieter drohen eine Abmahnung und später die Kündigung der Wohnung.“
Mieter brauchen für bauliche Veränderungen die Genehmigung vom Vermieter – das ist dabei wichtig
Wer eine Wand einziehen will, um damit etwa einen weiteren Raum zu schaffen, kann versuchen, die Genehmigung dafür beim Vermieter zu bekommen. Einen Anspruch auf dessen Zustimmung gibt es aber nicht. „Beim Gespräch mit dem Vermieter sollte der Mieter genau darlegen, warum und wie er das neue Zimmer abtrennen will“, rät Rolf Bosse. Und einen Bauplan vorlegen.
Nicht vergessen: Alle Vereinbarungen sollten mit dem Vermieter schriftlich festgehalten werden. Denn sonst ist im Zweifel Ärger vorprogrammiert. Ohne Genehmigung Wände in der Wohnung einzuziehen, ist streng verboten.
Wände in der Mietwohnung einziehen nur mit Vermieter-Zustimmung – was dennoch erlaubt ist
Und was, wenn es nicht klappt mit der Zustimmung? Dann kann man es mit alternativen Lösungen versuchen, wie zum Beispiel bei Wänden ein Klemmsystem zwischen Decke und Boden. Auch große Regale oder andere Raumteiler eignen sich, um Wohnbereiche voneinander zu trennen. „Sie dürfen ohne Zustimmung des Vermieters verwendet werden, wenn sie nicht mit dem Bauwerk fest verbunden werden“, erklärt Rolf Bosse weiter.
Bauliche Veränderungen ohne Genehmigung durchgeführt? Das kommt auf Mieter beim Auszug zu
Wissen sollte man in jedem Fall: Bauliche Veränderungen müssen beim späteren Auszug aus der Wohnung rückgängig gemacht werden, sofern nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde. Außerdem gilt: „Alles, was sie hineingebracht haben, müssen sie herausnehmen. Das gilt zum Beispiel für die Einbauküche“, sagt Inka-Marie Storm vom „Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland“ gegenüber der „dpa“. „Wenn diese dem Mieter gehört und der Vermieter will nicht, dass sie in der Wohnung bleibt, muss sie raus, und sei sie auch noch so schick und praktisch.“
Selbst teures Parkett muss ausgebaut werden, wenn es ohne Zustimmung des Vermieters verlegt wurde und der es nicht haben möchte. „Am Ende muss der Mieter sogar das alte Linoleum wieder verlegen, das vorher auf dem Boden lag“, sagt Anja Franz. Hat er den ursprünglichen Bodenbelag nicht aufgehoben, droht sogar Schadenersatz.
Eingebaute Regale, abgehängte Decken, auch altersgerechte oder behindertengerechte Umbauten müssen rückgängig gemacht werden, wenn der Vermieter das verlangt. „Wer im Laufe seines Mietverhältnisses solche Veränderungen an der Wohnung vornimmt, sollte unbedingt vorher mit dem Vermieter vereinbaren, was im Falle seines Auszugs mit den Umbauten geschehen soll“, rät Inka-Marie Storm.
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