Wetter lockt nach draußen

Mietern streng verboten: Für diese Sachen auf dem Balkon und im Garten drohen Strafen

  • Lisa Klein
    VonLisa Klein
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Der Frühling lockt viele Menschen auf den Balkon. Doch Mieter sollten sich vorher mit den Regeln vertraut machen. Was ist erlaubt und was nicht?

Die Temperaturen sind frühlingshaft mild, die Sonne zeigt sich immer häufiger. Das gute Wetter lockt immer mehr Menschen nach draußen, vor allem auch in den Garten und auf den Balkon. Blumen werden gepflanzt, der Kaffee schmeckt morgens in der Sonne gefühlt noch besser und auch abends lässt es sich immer länger draußen aushalten, bis die Temperaturen über Nacht absinken.

Aber Achtung! Wer zu Miete lebt, sollte einige Regeln und Gesetze kennen, denn nicht alles ist im „eigenen“ Garten oder auf dem Balkon erlaubt.

Ab auf den Balkon: Dafür drohen Mietern keine Strafen

Bei der Gestaltung des Balkons können Mietparteien ihrer Kreativität noch weitestgehend freien Lauf lassen. Pflanzen, Außenteppich und Balkonmöbel können nach Belieben aufgestellt werden, erklärt die „dpa“. Auch ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung und ein Sonnenschirm im Schirmständer oder an einer rückstandsfrei zu entfernenden Halterung benötigen keine Genehmigung, teilt der Mieterverein München mit.

Sofern Blumenkästen gut befestigt seien und von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehe, dürften auch diese den Balkon schmücken. Richtig kompliziert wird es übrigens bei dem Thema Wäsche: echo24.de berichtet, was beim Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon erlaubt ist – und was streng verboten.

Achtung: Das ist rund um den Balkon verboten – was Mieter wissen müssen

Allerdings: Herunterlaufendes Gießwasser und herabfallende Blüten dürften andere Mietparteien und die Fassade des Hauses nicht übermäßig beanspruchen. Ist das der Fall, brauchen die Blumen einen anderen Platz.

Die Grenzen lägen immer dort, wo sich andere gestört fühlen, der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt oder das Eigentum des Vermieters beschädigt wird, so der Mieterverein weiter. Das fängt schon bei rankenden Pflanzen an, die das Mauerwerk des Hauses in Mitleidenschaft ziehen. Auch fest installierte Markisen dürfen aus diesem Grund nicht ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden.

Grillen zu Hause ist grundsätzlich erlaubt. Doch es gibt ein paar Regeln, die eingehalten werden müssen. Schlimmstenfalls kann es neben einem teuren Bußgeld beim Grillen auf dem Balkon zu einem Brand kommen.

Im Garten gibt es einiges zu beachten: Was Mieter dürfen – und was nicht

„Bei einem mitvermieteten Garten gilt grundsätzlich das Gleiche – er darf gestaltet werden, wie sich der Mieter das vorstellt, aber natürlich in gewissen Grenzen“, sagt die Geschäftsführerin des Mietervereins München, Angela Lutz-Plank. 

Seine ursprüngliche Struktur darf er zum Beispiel nicht verlieren. Wollen Mieter etwa einen Teich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen, die fest mit dem Boden verbunden werden müssen, benötigen sie die Zustimmung des Vermieters – die dieser nicht erteilen muss.

Zieht der Mieter irgendwann aus, kann der Vermieter laut dem Mieterverein den Rückbau sämtlicher Änderungen verlangen. Der Garten ist dann wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dann muss die Schaukel im Zweifel wieder abgebaut werden. Und auch der Teich oder der Komposthaufen sind gegebenenfalls wieder zu entfernen.

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