Einkommen beeinflusst Höhe
Zuschlag für Geringverdiener: Wer mehr Rente erhält – und wie viel
- VonMilea Erzingerschließen
Seit 2021 wird der Grundrentenzuschlag für langjährige Beitragszahler mit niedrigem Einkommen ausgezahlt. Doch wie hoch ist dieser Zuschlag und wer hat Anspruch darauf?
Menschen, die ein Leben lang gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben, stehen im Alter vor finanziellen Problemen. Der Bundestag hat daher 2020 den Grundrentenzuschlag eingeführt. Diese zusätzliche Leistung zur gesetzlichen Rente greift seit Januar 2021 und richtet sich an Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten. Doch wie wird der Zuschlag berechnet, wie hoch fällt er aus und wer ist berechtigt?
Mehr Geld für Rentner: Wer bekommt den Grundrentenzuschlag? Davon hängt es ab
Der Grundrentenzuschlag ist kein separates Leistungssystem, sondern eine Ergänzung zur regulären Altersrente. Der Vorteil: Die Berechnung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), es ist also kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Höhe des Zuschlags hängt von den geleisteten Pflichtbeiträgen und der Dauer der Grundrentenzeiten ab, erklärt die deutsche Rentenversicherung.
Ziel ist es, langjährigen Beitragszahlern, die im Laufe ihres Arbeitslebens weniger als 80 Prozent des durchschnittlichen deutschen Einkommens verdient haben, eine bessere finanzielle Absicherung im Alter zu bieten, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
So kann der Grundrentenzuschlag maximiert werden: Voraussetzungen und Staffelung
Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht für Versicherte, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen können. Zu diesen Zeiten zählen Jahre, in denen Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit gezahlt wurden, ebenso wie Kindererziehungs- und Pflegezeiten oder auch Zeiten von Krankheit und Rehabilitation, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch bestimmte im Ausland erworbene Zeiten können berücksichtigt werden.
Um Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu haben, müssen Versicherte also mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten nachweisen können. Personen, die 35 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben, erhalten den vollen Grundrentenzuschlag, erklärt die deutsche Rentenversicherung. Das bedeutet, dass sie die maximale Höhe des Zuschlags erhalten, da alle Voraussetzungen für den Zuschlag vollständig erfüllt sind.
Wenn Versicherte zwischen 33 und 35 Jahren an Grundrentenzeiten haben, wird der Zuschlag hingegen gestaffelt gewährt. In diesem Fall erhöht sich die der Zuschlag proportional zur Anzahl der angesammelten Grundrentenjahre. Je mehr Jahre erreicht werden, desto höher fällt der Zuschlag aus, erklärt die DRV weiter.
Mehr Rente durch Grundrentenzuschlag: Wie das Einkommen den Zuschlag beeinflusst
Der Grundrentenzuschlag ist einkommensabhängig. Das bedeutet, dass nur Personen, deren Einkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreitet, den vollen Zuschlag erhalten. Für Alleinstehende lag diese Grenze 2023 laut der deutschen Rentenversicherung bei einem monatlichen Einkommen von 1.317 Euro, für Paare bei 2.055 Euro.
Liegt das Einkommen über diesen Beträgen, wird der überschreitende Teil zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet. Bei einem Einkommen von mehr als 1.686 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.424 Euro (Paare) wird der Zuschlag vollständig angerechnet, heißt es weiter.
Damit sich Versicherte besser vorstellen können, wie sich der Grundrentenzuschlag auf die Grundrente auswirkt, hat das BMAS folgende Beispielrechnung veröffentlicht: Eine Rentnerin, die 39 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat und im Durchschnitt 60 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes verdient hat, erhält eine monatliche Rente von 920 Euro.
Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags wird ihr Durchschnittsverdienst auf 0,8 Entgeltpunkte verdoppelt. Dadurch ergibt sich für sie ein Zuschlag von 241 Euro. Ihre Gesamtrente erhöht sich damit auf 1.161 Euro.
Kriterien für den Grundrentenzuschlag: Was zählt und was nicht?
Damit ein Einkommen für den Grundrentenzuschlag generell berücksichtigt wird, muss es mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Geringfügige Beschäftigungen oder Minijobs, bei denen keine eigenen Beiträge gezahlt wurden, werden daher nicht mit einbezogen, erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Auch sehr niedrige Teilzeitverdienste liegen oft unter dieser Grenze. Trotzdem können Zeiten, in denen das Einkommen unter 30 Prozent lag, zur Erfüllung der Mindestvoraussetzung von 33 Jahren Grundrentenzeiten beitragen.
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