Gesetzesänderung
Änderung für Mieter: Was bei der Nebenkostenabrechnung neu ist
VonJulia Cuprakowaschließen
Die Nebenkostenabrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Mietvertrages. Eine Gesetzesänderung gibt Vermietern nun mehr Spielraum. Der Deutsche Mieterbund kritisiert die Neuerung.
Wer zur Miete wohnt, muss sich an bestimmte Regeln halten. So dürfen Mieter zum Beispiel nicht im Stehen duschen, wenn dadurch die Wände beschädigt werden. Außerdem muss der Mieter aufpassen, was er im Keller lagert, denn Dinge wie Benzin, Lacke und Farben dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Ob diese Regeln eingehalten werden, kann der Vermieter nicht immer kontrollieren. Deshalb muss der Vermieter seinem Mieter vertrauen.
Ebenso muss der Mieter seinem Vermieter vertrauen, wenn es um die jährliche Nebenkostenabrechnung geht. Schließlich spielen die Nebenkosten bei der Miete eine wesentliche Rolle, da sie oft einen erheblichen Teil der monatlichen Mietausgaben ausmachen.
Änderung im Mietrecht: Vermieter dürfen Belege elektronisch vorlegen
Immer mehr Menschen in Deutschland müssen für ihre Miete tiefer in die Tasche greifen – so auch in Heilbronn, wie echo24.de bereits berichtete. Kein Wunder also, dass Mieter die jährliche Nebenkostenabrechnung besonders genau unter die Lupe nehmen – vor allem, wenn es sich um eine saftige Nachzahlung handelt. Ob der Vermieter nicht zu viel berechnet hat, können Mieter überprüfen, indem sie Belegeinsicht verlangen.
Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten geregelt. Dort heißt es in Absatz vier: „Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren“. Im Klartext heißt das: Der Vermieter musste dem Mieter alle Belege und Rechnungen im Original, also in Papierform, zur Verfügung stellen. Seit dem Jahr 2025 gibt es jedoch eine Änderung.
Wie „mietrechtkreuztal.de“ berichtet, haben Vermieter nun das Recht, die Belege elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dieses Recht wurde auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten, Abschnitt vier verankert.
Deutscher Mieterbund kritisiert neue Regelung zur Belegeinsicht
Der Deutsche Mieterbund kritisiert diese Ergänzung des BGB. „Sie würde keine angemessene Erleichterung im Zusammenhang mit der Belegeinsicht bringen, sondern dazu führen, dass Mieterinnen und Mieter in ihren Möglichkeiten zur Belegeinsicht unangemessen eingeschränkt und ihnen die Kontrolle abgerechneter Betriebskosten zusätzlich erschwert wird“, heißt es in einer Stellungnahme. Aber warum eigentlich?
Digitale Belege bei Nebenkostenabrechnung: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein
In der heutigen digitalen Welt gewinnt die Frage nach der Form und Art der Belegvorlage zunehmend an Bedeutung. Immer häufiger stehen Mieter vor der Herausforderung, dass Vermieter Nebenkostenabrechnungen nicht mehr in Papierform, sondern in digitaler Form vorlegen. Diese Entwicklung wirft rechtliche Fragen auf: Sind digitale Belege ausreichend legitim und welche Anforderungen müssen sie erfüllen?
Entscheidend für die Akzeptanz digitaler Belege ist der Grundsatz der Formfreiheit im deutschen Zivilrecht. Danach sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich formfrei, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreibt. Für Nebenkostenabrechnungen und deren Belege ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben, schreibt „mietrechtkreuztal.de“ weiter. Dennoch müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 02. Februar 2024 (Az.: 33 C 3020/23) wichtige Kriterien für die Rechtsgültigkeit digitaler Belege aufgestellt:
- Inhaltliche Vollständigkeit: Ein zentrales Kriterium für die Rechtsgültigkeit digitaler Belege.
- Integrität und Authentizität: Das bedeutet, dass die Belege vor nachträglichen Veränderungen geschützt sein müssen und ihre Echtheit überprüfbar sein muss.
- Lesbarkeit: Sie müssen in einem Format vorliegen, das ohne spezielle Software oder besondere technische Kenntnisse geöffnet und gelesen werden kann.
- Nachvollziehbarkeit: Es muss erkennbar sein, wie die digitalen Belege erstellt, übermittelt und gespeichert wurden.
- Langfristige Verfügbarkeit und Archivierung: Digitale Belege müssen über den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum hinweg zugänglich und lesbar bleiben.
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