Im Testament vermerkt
Nachlass-Regel überrascht: Wer als Erbe eingesetzt werden darf
VonAdrian Kilbschließen
Wer Personen außerhalb der Familie als Erben einsetzen möchte, braucht ein Testament. Was aber, wenn es der eigene Arzt ist, der selbst die Testierfähigkeit bestätigt hat?
Nicht immer geht es nach dem Tod eines Angehörigen friedlich zu. Spätestens nach der Trauerfreier entflammt der ein oder andere Streit ums Erbe. Meist kann dieser schnell eingedämmt werden. Denn die gesetzliche Erbreihenfolge in Deutschland ist klar geregelt.
Liegt kein wirksames Testament oder kein wirksamer Erbvertrag vor, können beispielsweise nur Verwandte erben. Zudem wird nach dem deutschen Erbrecht der Ehepartner zuerst berücksichtigt und erst danach eheliche und nicht-eheliche Kinder des Verstorbenen. Was aber, wenn ein schriftlich verfasstes Testament vorliegt und dieses jemanden außerhalb der eigenen Familie begünstigt, wie zum Beispiel den eigenen Arzt?
Gericht entscheidet: Behandelnder Arzt darf als Erbe eingesetzt werden
Eine Patientin hatte in einem Fall neben Freunden und Verwandten ihren behandelnden Arzt als Erben eingesetzt. In der letzten Version aus dem Jahr 2021 sollte der Arzt auf ihren Wunsch hin ihre Testierfähigkeit bestätigen, was dieser dann auch tat. Die Frau wollte somit sicherstellen, dass ihr Geistes- und Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Testsamentaufsetzung nicht nachträglich von Notaren angezweifelt wird. Nachdem die Erblasserin verstorben war, beantragten der Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins. Über den Sachverhalt klärten auch die Rechtsexperten des Rechtsmagazins „beck-aktuell.de“ auf.
Zunächst wurde das Testament demnach von einem der übrigen Miterben angefochten. Laut Paragraf 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer sei es Ärzten nicht gestattet, sich von Patienten Geschenke oder andere Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Eindruck entstünde, ärztliche Entscheidungen werden dadurch beeinflusst, argumentierte die Klage. Das Nachlassgericht sah das ähnlich und erklärte das Testament aus dem Jahr 2021 für teilnichtig, schreibt „beck-aktuell.de“ weiter.
Dagegen legte der Arzt erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (OGL) ein. Die Richter stellten dort dann auch fest, dass der Arzt wirksam als Miterbe eingesetzt worden sei.
Kein Testierverbot für Arzt – laut Gericht ist er legaler Miterbe
Dass die Miterben die Klage einreichten, beruht womöglich auch auf einem vergleichbaren Verbotsgesetz, welches beispielsweise für den Pflegebereich in Heimen gilt. Paragraf 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer richte sich allerdings in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer – und sehe kein Verbot für ihn vor, Patienten die Testierfähigkeit zu bescheinigen.
Testierfähigkeit – was der eigene Hausarzt damit zu tun hat
Die Testierfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, aufzuheben oder zu ändern. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments testierfähig war, kommt laut „testierfähig.com“ der Aussage des Hausarztes des Erblassers eine hohe Bedeutung zu.
„Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Testierfreiheit darstellen“, zitiert „beck-aktuell.de“ den Senat. Weil die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, habe es aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Diskussion um Arzt als Erbe – Anwalt klärt zu Erbschleicherei auf
Unabhängig von dem konkreten Fall: Erbschleicherei ist gesetzlich eine Grauzone. Ein Paragraf, der Erbschleicherei strafrechtlich definiert, existiert nicht, wie Rechtsanwalt Jan Bittler, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein, erläutert. Oftmals gehe es um unmoralische Beeinflussungen. Etwa solche, bei denen die Hilfe oder Pflege versagt würde, wenn keine Schenkung oder Erwähnung im Testament erfolgt.
Delikte wie Betrug, Untreue oder Nötigung stehen allerdings erst im Raum, wenn alte, kranke oder labile Menschen bedroht oder massiv unter Druck gesetzt werden, ihr Testament zugunsten Dritter zu ändern. Haben Angehörige den Eindruck, beim Testament gehe etwas nicht mit rechten Dingen zu, können sie die Testierfreiheit angreifen. Meistens werden dann Mediziner hinzugezogen. Die Entscheidung liegt am Ende beim Nachlassgericht.
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