Klare Erb-Regeln
Wer vollständig enterbt werden darf – und keinen Pflichtteil bekommt
VonAdrian Kilbschließen
Nicht immer möchte der Erblasser den Nachlass den eigenen Kindern oder dem Partner vermachen. Wen er unter welchen Bedingungen sogar vollständig enterben kann.
Wenn es um den Nachlass geht, ist vieles gesetzlich geregelt. Beispielsweise ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben, wer was von der Erbschaft bekommt, wenn der Erblasser kein wirksames Testament oder keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat. Ebenso ist die Gesetzeslage klar, wer den gesamten Hausrat und beispielsweise das Auto erbt, wenn ein Familienmitglied verstirbt. Wenn die Erben hingegen das Haus oder die Wohnung steuerfrei erben möchten, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Aber könnte es auch sein, dass ein Familienmitglied leer ausgeht, weil der Erblasser es enterbt hat, obwohl es nach der gesetzlichen Erbfolge theoretisch ein Anrecht auf die Erbschaft hat? Grundsätzlich kann ein Erblasser frei entscheiden, wem er sein Vermögen vererben will, schreibt „Erbrechtsinfo“. Auch nahe Angehörige muss er in seinem Testament nicht berücksichtigen, ohne dafür eine Begründung liefern zu müssen.
In welchen Fällen sogar vollständiges Enterben möglich ist
Allerdings heißt das nicht, dass der Enterbte vollständig leer ausgeht, da zum Beispiel den Kindern oder auch dem Ehepartner immer ein Pflichtteil zusteht. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten gemäß gesetzlicher Erbfolge zustehen würde, informiert das „Deutsche Erbenzentrum“.
Eine vollständige Enterbung ist laut dem BGB nur in schwerwiegenden Fällen möglich. Um solche Fälle handelt es sich, wenn der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete, eine sehr schwere Straftat in Zusammenhang mit dem Erblasser beging oder vorsätzlich und böswillig seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser verletzte. Dieser kann unter diesen Gründen in seinem Testament den Entzug des Pflichtteils anordnen. Wichtig sei dabei, die Enterbung ausdrücklich in schriftlicher Form erklären, schreibt „Erbrechtsinfo“.
Vollständiges Enterben ist auch nach dem Tod des Erblassers noch möglich
Grober Undank, wie zum Beispiel schwere Beleidigungen gegen oder Kontaktabbruch zum Erblasser, reichten zur Entziehung des Pflichtteils dagegen nicht aus. Anders sieht es vor dem Eintritt des Erbfalls bei einer Schenkung aus. Diese könne wegen groben Undanks durchaus vom Erblasser widerrufen werden.
Auf nach dem Tod können die Nachkommen noch vollständig enterbt werden, wenn sie das Gesetz sie als erbunwürdig betrachtet. Dazu müssten aber ebenfalls besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Der Erbe müsste dafür den Erblasser beispielsweise vorsätzlich getötet oder das zumindest versucht haben, berichtet „Erbrechtsinfo“.
Wann das Gericht einen Erben als erbunwürdig betrachten kann
Weitere Gründe seien, den Erblasser vorsätzlich gehindert zu haben, ein Testament zu schreiben, oder den Erblasser durch eine arglistige Täuschung oder Drohung dazu gebracht zu haben, eine letztwillige Verfügung zu verfassen oder aufzuheben. Auch durch eine Fälschung des Testaments oder Erbvertrages kann ein Gericht einen gesetzlichen Erben als erbunwürdig erklären. Allerdings gilt hierfür stets die Bedingung, dass der nächste aus der gesetzlichen Erbfolge eine Anfechtungsklage erhebt.
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