Geld nach Umzug zurück bekommen

Mietkaution zurückfordern: Dann bekommen Mieter das Geld nicht mehr zurück

  • Juliane Reyle
    VonJuliane Reyle
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Beim Auszug das Geld in die Hand gedrückt bekommen? Schön wär‘s – je nach Fall kann es unterschiedlich lange dauern, die Mietkaution zurückzubekommen.

Wer aus einer Wohnung auszieht, braucht in der Regel eine neue Wohnung und muss Geld für eine Kaution aufbringen. Kein Wunder, dass Mieter beim Auszug ihre Kaution zurück haben möchten. Doch das ist gar nicht so einfach, denn sowohl für Mieter als auch für Vermieter gelten Regeln und Fristen. Wann bekommen Mieter nach dem Auszug ihr Geld zurück? Wann ist es zu spät?

Rückzahlung der Mietkaution: Wann sollten Mieter ihr Geld zurück bekommen?

In der Regel erhält der Mieter die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution an den Mieter zurückzuzahlen, sofern er keine Ansprüche, zum Beispiel wegen Mängeln an der Mietwohnung, geltend macht, wie „Immowelt“ schreibt. Bis alle Vorgänge geprüft sind, kann allerdings einige Zeit vergehen. Seit einem BGH-Urteil soll es für Vermieter leichter sein die Kaution einzubehalten.

Laut „Mietkautionsbuergerschaft“ gibt es vier Fälle, die unterschiedliche Fristen für den Vermieter vorsehen, das Geld an den Mieter zurückzuzahlen.

In diesem Zeitraum sollten Mieter die Kaution zurück bekommen:

  1. Alle Zahlungen aus dem Mietvertrag wurden geleistet, auch die Nebenkosten. Die Wohnung ist mängelfrei übergeben worden. Der Vermieter hat nichts zu beanstanden und bittet auch nicht um eine Frist für eine gründliche Überprüfung. In diesem Fall können Mieter die Kaution zeitnah, innerhalb weniger Tage und in voller Höhe zurückfordern.
  2. Grundsätzlich steht dem Vermieter eine so genannte Prüf- und Überlegungsfrist zu, um die Wohnung beispielsweise auf Schäden zu untersuchen. Auch wenn die Übergabe bereits erfolgt ist und alle Ansprüche geklärt scheinen, kann er sich auf diese Frist berufen. Mieter können in diesem Fall erst nach sechs Monaten die Herausgabe der Mietkaution verlangen und gegebenenfalls einklagen.
  3. Ein Sonderfall ist die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechnung. Ist dort mit einer Nachzahlung zu rechnen, darf der Vermieter dafür einen angemessenen Teil der Kaution für bis zu zwölf Monate einbehalten. Der Teil der Kaution, der für die Nachzahlung nicht benötigt wird, muss jedoch vorher an den Mieter zurückgezahlt werden. Für diesen nicht benötigten Teil gelten dann wieder die Fristen der Fälle 1 oder 2.
  4. Bleibt der Mieter Zahlungen schuldig oder beseitigt er in der Wohnung hinterlassene Schäden nicht, kann der Vermieter den entsprechenden Teil der Mietkaution einbehalten und mit offenen Forderungen verrechnen. Der verbleibende, nicht benötigte Teil der Kaution muss aber an den Mieter ausgezahlt werden. Auch hier gelten die Fristen aus den drei oben genannten Beispielen.

Wer das Geld nicht so schnell wie erhofft zurückbekommt, sollte aber wissen, dass die Mietkaution auch als Geldanlage genutzt werden kann. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten und für Vermieter gelten strenge Regeln bezüglich der Kaution: echo24.de erklärt was sie nicht dürfen. Aber Achtung, auch für Mieter gelten Fristen, bis wann sie die Kaution zurückfordern können.

Frist verjährt: Wann bekommen Mieter die Mietkaution nicht mehr zurück?

Mit dem Ende des Mietverhältnisses entsteht zwar der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, aber der Vermieter kann sich damit Zeit lassen und die Kaution nicht wie gewünscht zurückzahlen. Mieter sollten daher vorsichtig sein: Wird die Rückzahlung zu lange hinausgezögert, verjährt der Anspruch. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende des laufenden Jahres. Die Frist beginnt sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Jahresende, wie „Wohnora“ schreibt.

Um die Mietkaution zurückzuerhalten, sollten Mieter dem Vermieter daher rechtzeitig Fristen setzen. Denn nach § 551 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, sofern keine berechtigten Ansprüche gegen den Mieter bestehen, wie „Anwalt.de“ schreibt.

Rubriklistenbild: © Collage: echo24.de, Fotos: IMAGO/ Photothek

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