Mietrecht
Lärm und Ruhestörung am Sonntag: Was Mietern streng verboten ist
VonJulia Cuprakowaschließen
Lärm nervt und macht krank: Gut, dass es die Sonntagsruhe gibt. Doch was genau ist in der Mietwohnung am Sonntag verboten? echo24.de klärt auf.
Wer kennt es nicht: Die Welt wurde in sechs Tagen erschaffen und am siebten Tag ruhte der Schöpfer von seiner anstrengenden Arbeit. So oder so ähnlich steht es in der Bibel und anderen religiösen Schriften. Und genau dieses „Recht auf Ruhe“ wird auch heute noch gefeiert. Denn: Sonntagsruhe ist die gesetzlich geschützte Ruhe am grundsätzlich arbeitsfreien Sonntag, wie „promietrecht.de“ erklärt. Gerade für Mieter in Mehrfamilienhäusern ist die Sonntagsruhe eine wichtige Pause im sonst stressigen Alltag.
Denn die Sonntagsruhe garantiert, dass man keine Lärmbelästigung ertragen muss und die freie Zeit zur Erholung nutzen kann. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Nachbar diese freien Tag in der Woche nicht zu schätzen weiß und den Rasen mäht, das Auto wäscht oder sich handwerklich austobt. Dann wird aus der Sonntagsruhe schnell ein Sonntagsdrama unter Nachbarn. Doch wer hat Recht, wenn es um die Sonntagsruhe geht? Was ist während der Sonntagsruhe verboten?
Sonntagsruhe im Mietrecht: Das ist am siebten Tag der Woche im Garten verboten
Für Mietwohnungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen über allgemeine Ruhezeiten, wohl aber über die Sonntagsruhe. Auf landesrechtlicher Ebene gibt es das Sonn- und Feiertagsgesetz und in fast jeder Gemeinde oder Stadt weitere ortsrechtliche Bestimmungen. Danach gilt die Sonn- und Feiertagsruhe immer ganztägig.
Das heißt, von 00:00 Uhr morgens bis 24:00 Uhr nachts ist an Sonn- und Feiertagen die sogenannte Ruhezeit. Abgesehen von der Sonntagsruhe ist es für Mieter wichtig, einige Regeln für Balkon und Garten zu kennen und zu beachten.
In diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist dann meist auch festgelegt, was man darf und was nicht. „So sind zum Beispiel Ruhestörungen, bestimmte gewerbliche Tätigkeiten und störende Haus- und Gartenarbeiten zu unterlassen“, heißt es auf „mietrecht.org“. Dazu gehören:
- Auto waschen
- Das Streichen des Hauses
- In manchen Ortschaften dürfen auch keine Fenster geputzt werden
- Rasenmähen
- Laubsaugen
- Motorsäge benutzen
Lärm und Ruhestörung am Sonntag in der Wohnung: Was Mieter vermeiden sollten
Auch in der Wohnung dürfen am Sonntag grundsätzlich keine ruhestörenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Darunter versteht man alle Tätigkeiten, die über Zimmerlautstärke hinausgehen. Grundsätzlich ist nichts erlaubt, was nicht auch während der normalen Ruhezeiten erlaubt ist:
- Musizieren
- Staubsaugen mit Geräten deren Betriebslautstärke über Zimmerlautstärke hinausgeht
- Bohrmaschine nutzen
- Hämmern
- Feste und Feiern in der Wohnung
Und wie verhält es sich mit Kindergeschrei? Laut „promieterrecht.de“ ist Lärm von Kleinkindern und Babys in der Regel von anderen hinzunehmen, da es sich um ein kindgemäßes Verhalten handelt und Babys Ruhezeiten nicht einhalten können. Ganz anders verhält es sich aber mit Kindern und Jugendlichen. „Lärm von Kindern (Jugendlichen), der nicht nur mal kurzzeitig, sondern sich länger anhaltend über der Zimmerlautstärke bewegt, muss nicht ohne weiteres hingenommen werden“, heißt es auf „promieterrecht.de“ weiter.
Grundsätzlich gilt wohl ein „ungeschriebenes Gesetz“ der Rücksichtnahme unter den Nachbarn: „Was du nicht willst, dass man dir antut, füge keinem anderen zu“. Übrigens: Nach der Legalisierung von Cannabis könnten Mieter mit Cannabisgeruch auf dem Balkon konfrontiert werden. echo24.de berichtete bereits, welche Rechte Mieter und Vermieter in diesem Fall haben.
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