Finanzielle Folgen
Rentenanspruch teilen? Wie es funktioniert und was Paare vom „Splitting“ haben
VonAdrian Kilbschließen
Bei Ehepaaren haben sich die Partner oft unterschiedlich hohe Rentenansprüche erarbeitet. Allerdings können sie ihre Rente angleichen. Dafür müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Es gibt einige Gründe, weshalb sich die Rentenansprüche eines Ehepaars in Deutschland unterscheiden können. Die Höhe der Rente ist von Faktoren wie der Anzahl der Beitragsjahre, von Erziehungszeiten oder vom Einkommen während des Erwerbslebens abhängig. Einige Jobs haben negative Auswirkungen auf die Rente. Auch das Geburtsjahr ist für die Rentenhöhe entscheidend – geburtenstarke Jahrgänge wie die Babyboomer bekommen deutlich mehr Geld als andere. Allerdings haben Ehepartner die Möglichkeit, mit dem sogenannten Rentensplitting ihre seit Beginn der Ehe gesammelten Rentenansprüche partnerschaftlich teilen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.
Rentensplitting für Ehepartner: So funktioniert‘s
Dafür müssen die Ehepartner einen gemeinsamen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger einreichen. Derjenige mit den höheren Ansprüchen erklärt darin seinen Verzicht auf einen Teil seiner Rentenanwartschaft, also der erwarteten monatlichen Rente, zugunsten seines Ehepartners. Dessen Rentenhöhe wird im Gegenzug so weit angehoben, bis die gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch sind.
Diese Voraussetzungen müssen fürs Rentensplitting erfüllt sein
Ehepartner werden dann so gestellt, als hätten sie seit dem Beginn der Ehe gleich hohe Rentenansprüche erworben. Für eingetragene Lebenspartner ist das ebenfalls denkbar. Das staatliche Instrument soll mehr Gerechtigkeit schaffen: Der Unterschied bei der durchschnittlichen Rentenhöhe zwischen Frauen und Männern beträgt mehrere hundert Euro. Allerdings müssen für das Rentensplitting bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für ein Rentensplitting muss das Erwerbsleben abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass erstmalig der Anspruch auf eine volle Altersrente besteht oder der Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente hat. Der jüngere Partner muss die Regelaltersgrenze erreicht haben, so die DRV.
Bedingung für das Rentensplitting ist weiter ein Eheschluss nach dem 31. Dezember 2001. Falls die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, müssen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sein. Außerdem müssen beide Partner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können.
Deutsche Rentenversicherung informiert: So klappt es mit dem Rentensplitting
„Sinngemäß treffen die Regelungen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 begründet wurden“, schreibt die Deutsche Rentenversicherung weiter.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich, sich vor einem endgültigen Entschluss persönlich beraten zu lassen. Der Grund: Eine einmal getroffene Entscheidung zum Rentensplitting kann nicht rückgängig gemacht werden, die finanziellen Folgen bleiben bis zum Lebensende bestehen.
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