Aus privaten oder beruflichen Gründen

Umzug von der Steuer absetzen: Bei welchen Ausgaben es möglich ist

  • Michaela Ebert
    VonMichaela Ebert
    schließen

Der Umzug in eine neue Wohnung kann teuer sein, doch es gibt eine Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren. Einige Ausgaben können zum Beispiel von der Steuer abgesetzt werden.

Ein neuer Job, Familiennachwuchs oder ein Streit mit dem Vermieter: Es gibt viele Gründe für den Umzug in eine neue Wohnung. In den meisten Fällen geht dieser jedoch ganz schön ins Geld. Und das nicht nur, wenn eine wichtige Frist verschwitzt wird. Wie gut, dass die Kosten dafür von der Steuer abgesetzt werden können. Was es dabei zu beachten gibt, erklärt echo24.de.

Umzug von der Steuer absetzen: Diese beruflichen Gründe machen die Kosten geltend

Gerade wenn aus beruflichen Gründen umgezogen werden muss, lässt sich das recht einfach in der Steuererklärung vermerken. Angegeben werden müssen die entstandenen Kosten lediglich unter den Werbungskosten in der Anlage N beziehungsweise bei haushaltsnahen Dienstleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, wie „finanztipp.de“ erklärt.

Laut dem „Bundesumzugskostengesetz“ müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen, um auch einen Umzug aus beruflichen Gründen von der Steuer abzusetzen. Zu diesen zählen zum Beispiel:

  • Ein verkürzter Arbeitsweg: Hier zählt nicht unbedingt die geografische Nähe, sondern die gewonnene Zeit. Wenn sich die Fahrtzeit zum Büro um mindestens eine Stunde am Tag verkürzt, kann der Umzug von der Steuer abgesetzt werden.
  • Wechsel des Arbeitsplatzes: Die meisten denken dabei wohl an einen Jobwechsel. Doch auch für Arbeitnehmer, deren Unternehmen an einen anderen Ort verlegt wurde oder denen eine Versetzung angeordnet wurde, können die Umzugskosten steuerlich geltend machen.
  • Rückkehr aus dem Ausland: Für Arbeitnehmer, die im Ausland gelebt haben und aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland zurückkehren, gibt es steuerliche Begünstigungen.
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen: Wenn Arbeitnehmer umziehen und zum Beispiel in der neuen Wohnung ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung haben, kann sich das Finanzamt am Umzug beteiligen. Das unterliegt jedoch dem Einzelfall.

Ob ein eigenes Zimmer für Home-Office steuerliche Begünstigungen beim Umzug bringt, muss noch abschließend vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt werden. In der Regel lohnt es sicher aber, den Umzug trotz der unklaren Rechtslage in der Steuererklärung anzugeben. Steuer-Experten empfehlen sogar Einspruch einzulegen, falls das Finanzamt die Ausgaben für den Umzug nicht anerkennt.

Kosten bei beruflichem Umzug? Diese Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden

Welche Ausgaben spielen nun aber genau eine Rolle, wenn es darum geht, die Kosten für Umzug von der Steuer abzusetzen? Liegen berufliche Gründe für den Umzug vor, können unter anderem folgende Ausgaben in den Werbungskosten der Steuererklärung geltend gemacht werden:

  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen: 30 Cent pro Kilometer werden gutgeschrieben
  • Maklergebühren (nur bei Mietimmobilien)
  • Doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate
  • Maximal drei Monatsmieten in der neuen Wohnung, wenn diese noch nicht genutzt werden kann
  • Reparaturen von Transportschaden

Auch privaten Umzug in der Steuererklärung vermerken: Finanzamt zahlt Pauschale zurück

Doch auch bei Umzügen aus privaten Gründen gibt es einige Kosten in der Steuererklärung verrechnet werden, wie „Merkur.de“ berichtet. Diese werden jedoch in der Regel innerhalb einer Pauschale geltend gemacht. Diese Pauschale umfasst beispielsweise die Ausgaben, die zum beispielsweise bei der Renovierung der alten Wohnung oder auch für Trinkgelder für Umzugshelfer anfallen. Zu den wichtigsten Kosten, die innerhalb der Steuer-Pauschale abgerechnet werden können, zählen außerdem:

  • Umschreiben von Personalausweisen
  • Ummelden des Autos
  • Änderung der Telefonanschlüsse
  • Ändern von Vorhängen
  • Einbau von Küche und Elektrogeräten
  • Fachgerechtes Anbringen von Lampen

Wichtig zu wissen ist jedoch: Von der Steuer können nur bargeldlose Zahlungen abgesetzt werden. Gerade bei Handwerkern und Umzugsunternehmen muss deshalb darauf geachtet werden, dass die Rechnungen zum Beispiel per Überweisung gezahlt werden.

Rubriklistenbild: © IMAGO / Collage echo24.de

Mehr zum Thema