Mietern droht Kündigung

Verbote vom Vermieter: Was ist tatsächlich erlaubt?

  • Adrian Kilb
    VonAdrian Kilb
    schließen

Vom Grillen bis zum Haustier, Vermieter haben oft das letzte Wort. Doch welche Verbote sind rechtens und welche nicht? Ein Überblick, wann Mietern wirklich die Kündigung droht.

Der Sommer lockt die Menschen in die Natur und zu Ausflügen ins Freie. Aber auch Zuhause bringen viele jetzt ihren Garten und Balkon auf Vordermann und decken sich dafür im nahegelegenen Baumarkt mit den notwendigen Utensilien ein. Zum einen, weil man es selber schön haben möchte, zum anderen, um Besuch ein vorzeigbares Heim zu präsentieren und sich von den Nachbarn nichts nachsagen lassen zu können.

Sorglose Sommerfreuden also? Ganz so einfach ist es nicht, denn es lauern eine Menge Fallen, in die ahnungslose Garten-Fans dieser Tage tappen können. Das fängt beim Rasenmähen an – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das ganztägig strengstens untersagt und kann richtig teuer werden. Gleiches gilt fürs Grillen. Auch hier gelten die Sonn- und Feiertagsregeln sowie einzuhaltende Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr.

Diese Dinge dürfen Vermieter wirklich verbieten – bei Missachtung droht Kündigung

Aber auch von Vermieter-Seite kann Ärger drohen. Nämlich dann, wenn Grillen im Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Schlimmstenfalls kann sogar die Kündigung der Wohnung drohen. Welche Dinge kann der Vermieter noch untersagen und was darf er nicht verbieten? echo24.de gibt eine Übersicht.

Katzen: Das Halten von Katzen in einer Mietwohnung kann vom Vermieter nicht generell untersagt werden, wie „mietrecht.com“ schreibt. Da Katzen im Mietrecht in der Regel unter Kleintiere fallen, braucht es dafür keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters. Allerdings kann der Vermieter Katzen in einer individuellen Vereinbarung verbieten. Dafür braucht er aber gute Gründe wie zum Beispiel, dass die Größe der Wohnung für die Anzahl der Katzen zu klein ist.

Abstellen von Fahrrädern und Kinderwägen im Treppenhaus: Der Eigentümer kann das Abstellen von Fahrrädern in der Hausordnung oder im Mietvertrag verbieten, sofern es eine zumutbare Alternative verfügbar gibt, schreibt „mietrecht.com“. Etwas anders sieht es bei Kinderwägen aus. Da der Kinderwagen aufgrund seiner Größe nicht dafür geeignet ist, durch das Treppenhaus in die eigene Wohnung getragen zu werden, dürfen Eltern ihn auch grundsätzlich im Treppenhaus abstellen, wenn sie damit keine Fluchtwege blockieren oder anderen den Weg versperren.

Sie können sich zudem im Mietvertrag oder einer vertraglichen Hausordnung ein besonderes Nutzungsrecht festschreiben lassen, durch welches das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur ausdrücklich erlaubt wird. Gemäß der Hausordnung oder des Mietvertrags kann der Eigentümer auch das Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus untersagen, wenn er einen alternativen Abstellplatz zur Verfügung stellt.  Besucher der Mieter haben hingegen generell keinen Anspruch darauf, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.

Wäsche auf dem Balkon aufhängen:  Ein Vermieter kann grundsätzlich das Wäschetrocknen auf dem Balkon nicht verbieten, schreibt „juraforum.de“. Das kann er auch dann nicht tun, wenn es in dem Mietshaus einen Trockenraum oder Dachboden gibt. Auch, wenn im Mietvertrag eine Klausel existiert, gemäß derer ausschließlich diese Räumlichkeiten genutzt werden sollen, darf ein Mieter auf seinem Balkon die Wäsche trocknen.

Satellitenschüssel: Auch beim Anbringen einer Satellitenschüssel gilt, dass der Hauseigentümer ein Verbot begründen muss. Das gilt aber genauso für den Mieter. Dieser muss sein Interesse glaubhaft begründen können, wie „mietrecht.com“ erklärt. Das könne der Migrationshintergrund sein, wenn der Kabelanschluss nicht ausreicht, um Sender aus der Heimat zu empfangen. Oder auch ein berufliches Interesse, beispielsweise bei Journalisten, die sich für ihren Job ausländische Beiträge ansehen müssen.

Kaminofen: Kaminöfen benötigen unter anderem einen Kaminschacht. Die Montage wäre im Nachhinein allerdings nicht so einfach rückgängig zu machen und damit bereits ein unerlaubter Eingriff in die Bausubstanz. Eine Ausnahme gibt es: Wenn der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nachkommt, kann er sich nicht gegen den Einbau eines Ofens wehren.

Balkonkraftwerk: Auch ein Balkonkraftwerk kann nicht pauschal verboten werden. Die Photovoltaikanlage wird über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen. Der erzeugte Strom lässt sich direkt für Haushaltsgeräte nutzen – sehr praktisch für Privatleute, die ein Recht auf Betrieb und Anschaffung des kleinen Kraftwerks haben. Nur bei der Montage dürfen die Vermieter Vorschriften machen, beispielsweise, dass die Anlage rückstandslos abbaubar und stabil befestigt sein muss, wie der „Merkurist“ schreibt.

Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes dürfte eine Kündigung der Wohnung Mietern große Sorgen bereiten.

Dekorationen am Außenfenster und der Fassade: Da sie zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören, dürfen sie auch nicht ohne Zustimmung des Vermieters dauerhaft verändert werden. Fußballfahnen oder Regenbogenflaggen zum Beispiel müssen für ein Wochenende geduldet werden. Da die äußere Erscheinung des Hauses als wichtiges Interesse des Vermieters eingestuft wird, könne dieser aber auf Unterlassen klagen, wenn eine überdimensionierte Flagge dauerhaft die Außenmauer ziert, erklärt der Mieterschutzbund gegenüber dem „Standard“. Was speziell bei der Dekoration mit Weihnachtsschmuck zu beachten ist, hat echo.24.de ausführlich zusammengefasst.

Anbau von Cannabis: In der eigenen Wohnung ist der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für Erwachsene seit dem 1. April 2024 erlaubt und darf auch vom Vermieter nicht verboten werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn der Mieter seine blühenden Pflanzen mit speziellen Lampen bestrahlt oder die Luftfeuchtigkeit sehr hoch hält, um das Wachstum zu begünstigen, sei das unzulässig, schreibt echo24.de in einem gesonderten Artikel. Die Mietwohnung darf durch den Anbau nicht beeinträchtigt werden.

Auch auf die Nachbarn muss Rücksicht genommen werden. Sie sollten sich durch den Grasgeruch nicht belästigt fühlen. Selbiges gilt fürs Rauchen von Zigaretten und Marihuana.

Rubriklistenbild: © IMAGO / Herrmann Agenturfotografie/IMAGO / Zoonar

Mehr zum Thema