Wegen Ruhestörung

Kuriose Regel: Hunde dürfen in Mietwohnungen maximal 30 Minuten bellen

  • Julia Cuprakowa
    VonJulia Cuprakowa
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In Deutschland gelten strenge Lärmschutzbestimmungen – und die betreffen sogar unsere treuen Vierbeiner. Wenn ein Hund über 30 Minuten am Stück bellt, droht Strafe.

Musik aufdrehen, die Bohrmaschine anwerfen, mit dem Laubbläser hantieren – für all diese Tätigkeiten gelten in Deutschland Lärmschutzvorschriften, an die sich vor allem Mieter in Mehrfamilienhäusern halten sollten. Wer sich nicht daran hält, riskiert Streit mit den Nachbarn, eine Abmahnung durch den Vermieter oder im schlimmsten Fall die Kündigung. Vor allem am Sonntag wird es kritisch.

Sieht der Vermieter keinen Handlungsbedarf und kündigt nicht, ziehen genervte Nachbarn vor Gericht. Nicht selten müssen sich deutsche Gerichte auch mit kuriosen Mietregeln befassen. So wurde in einem Urteil sogar eine Ruhezeit für Hund und Hahn festgelegt.

Kuriose Miet-Regeln: Gericht legt Ruhezeiten für Hund und Hahn fest

Pinkeln im Stehen, lautes Stöhnen oder gar wilde Tiere in der Wohnung – deutsche Gerichte haben sich laut „focus.de“ schon mit allerlei kuriosen Beschwerden von Mietern und Nachbarn beschäftigt. Neben einem Urteil, wie lange ein Mieter nachts duschen darf, wurden auch Ruhezeiten für Hunde und Hähne festgelegt. Der Grund: Ein Mieter fühlte sich durch das Krähen eines Hahns belästigt und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm (WuM 90, 123) fand für dieses ungewöhnliche Problem eine kuriose Lösung:

  • In locker bebauten Gebieten am Stadtrand dürfen Hähne laut Gericht erst ab 8 Uhr krähen. Am Wochenende müssen die Vögel sogar bis 9 Uhr schweigen.
  • Ähnliche Einschränkungen hat das Gericht übrigens auch für Hunde erlassen: Sie dürfen nur von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr insgesamt 30 Minuten lang bellen.

Wie genau der Halter seine Hähne an die neue Ruhezeit gewöhnen soll, ließ das Gericht offen. Auch bei Hunden ist fraglich, ob sie sich immer an das Urteil halten. Neben den teilweise kuriosen Gerichtsurteilen zu den „neuen Ruhezeiten“ für Tiere gibt es in Deutschland auch gesetzliche Regelungen zu Ruhezeiten, wie auch der „ndr.de“ berichtet.

In Deutschland sind Ruhezeiten gesetzlich festgelegt:

  • Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr (Landesimmissionschutz-Gesetz, LImSchG).
  • Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr gilt für alle Bundesländer (Feiertagsschutz-Verordnung, FSchVO).
  • Sonnabends greift die verlängerte Ruhezeit von 22 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr.
  • Zeiten für Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten: So sind die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ganztags und werktags von 20 bis 7 Uhr verboten (32. BImSchV). Dazu gehört der Einsatz von Betonmischern, Hochdruckreinigern, Rasenmähern oder Rasentrimmern (Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung § 7).
  • Eine allgemeine, bundes- oder länderweit geregelte Mittagsruhe gibt es nicht. Allerdings ordnen einige Kommunen oder Hausverwaltungen eine Mittagsruhe an.

Grundsätzlich müssen sich in Deutschland alle an diese Zeiten halten, wobei sich Eigentümer eines Einfamilienhauses durchaus etwas mehr Lärm leisten können als Mieter in einem Mehrfamilienhaus. So dürfen sich Eigenheimbesitzer im eigenen Garten nackt sonnen, sofern dieser durch Büsche abgeschirmt ist.

In einem Mehrfamilienhaus wäre beides problematisch. Denn auf dem Balkon ist manches verboten und auch das Duschen – zumindest im Stehen – unterliegt bestimmten Regeln, wie ein deutsches Gericht bereits entschieden hat. Mieter, die nicht mit ihren Nachbarn vor Gericht landen wollen, sollten einfach mehr Rücksicht nehmen und ihre Nachbarn gegebenenfalls vorwarnen, wenn es in ihrer Wohnung für eine gewisse Zeit laut werden sollte.

Rubriklistenbild: © Florian Schuh

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