Was erlaubt und was verboten ist

Sicht- und Sonnenschutz auf dem Balkon: Dafür brauchen Mieter eine Erlaubnis

  • Adrian Kilb
    VonAdrian Kilb
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Ein Sicht- und Sonnenschutz auf dem Balkon schützt viele Mieter vor neugierigen Blicken von außen. In bestimmten Fällen muss der Vermieter aber dafür zustimmen.

Wer einen Balkon hat, kann sich glücklich schätzen. Gerade an heißen Spätsommertagen wie aktuell lässt es sich dort mehr als gut aushalten. Dabei haben Mieter weitgehend freie Hand, wenn sie dort beispielsweise den Grill anschmeißen wollen. Wichtig ist, die geltenden Ruhezeiten einzuhalten. Diese gelten von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Außerdem sollten Mieter unzumutbare Rauch- und Lärmbelästigungen vermeiden. Und auch beim Anbringen eines Sicht- und Sonnenschutzes gibt es einiges zu beachten.

Klare Regeln: Welcher Sichtschutz auf dem Balkon für Mieter erlaubt ist 

Bei der Gestaltung des Balkons haben Mietparteien zwar relativ freie Hand, auch um sich vor neugierigen Blicken von außen zu schützen – beispielsweise, weil sie sich nackt auf dem Balkon sonnen wollen. So können sie dort Pflanzen und Balkonmöbel laut „dpa“ nach Belieben aufstellen.

Allerdings sollte zumindest die Sicherheit gewährleistet sein: So müssen Mieter Blumenkästen ordnungsgemäß befestigen und dafür sorgen, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen. Wenn das passiert, kann es schnell teuer werden, weil der Mieter für mögliche Personen- oder Autoschäden haftet.

Das sollten Mieter bei einem Sichtschutz unbedingt vermeiden 

Entscheiden sich Mieter für einen Sonnen- oder Sichtschutz, kommt es auf das Ausmaß an. Bis zur Höhe der Balkonbrüstung benötigt dieser keine Genehmigung vom Vermieter, teilt der Mieterverein München mit. Auch ein Sonnenschirm im Schirmständer oder an einer rückstandsfrei zu entfernenden Halterung ist nicht genehmigungspflichtig. Ragt der Sichtschutz über das Geländer heraus, muss der Vermieter kontaktiert werden.

Das gilt auch, wenn durch den Sonnen- und Sichtschutz bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die sich bei einem Auszug nicht einfach so wieder rückgängig machen lassen. Solche baulichen Eingriffe brauchen dringend die Zustimmung des Vermieters, schreibt „mietrecht.org.

Löcher ohne Zustimmung des Vermieters in die Fassade bohren ist tabu

Beispiele dafür sind Zäune als Sichtschutz, die permanent am Balkongeländer befestigt werden müssen oder Markisen, die der Mieter mithilfe eines Schraubers in der Hauswand anbringt. Auch um kleine Haken für Girlanden oder andere Dekorationen anzubringen, dürfen keine Löcher in die Fassade gebohrt werden. Innerhalb der Wohnung sind bauliche Veränderungen ohne das Einverständnis ebenfalls untersagt.

Bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist beim Sichtschutz auf dem Balkon keine Genehmigung vom Vermieter erforderlich.

Auch wenn die optische Einheitlichkeit der Wohnanlage beeinträchtigt wird oder andere Bewohner nachteilig davon betroffen sind, geht es nicht, ohne dass der Vermieter zugestimmt hat.

Rubriklistenbild: © picture alliance/dpa/Andrea Warnecke