Ruhestörung, Lagerung und Co.

In der Mietwohnung streng verboten: Wann bis zu 500.000 Euro Strafe drohen

  • Michaela Ebert
    VonMichaela Ebert
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In Mietwohnungen gelten mitunter strenge Regeln – wer sich nicht daran hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Eine Tabelle zeigt, für welchen Verstoß sogar bis zu 500.000 Euro Strafe drohen können.

Wer in einer Mietwohnung lebt, muss sich meist an die strengen Regeln und Vorschriften seines Vermieters halten. Nicht immer geht dabei aber auch alles mit rechten Dingen zu: Wie echo24.de bereits berichtete, darf der Vermieter zum Beispiel einige Verbote gar nicht erst aussprechen – andere wiederum sind sogar in Gesetzestexten verankert oder wurden in Gerichtsurteilen bekräftigt.

Wer zum Beispiel in einer Mietwohnung die bundesweite Feiertags- und Sonntagsruhe stört, kann schon mal zur Kasse gebeten werden. Richtig teuer wird es aber zum Beispiel, wenn die Wohnung gar nicht als Wohnraum genutzt wird. Eine Übersicht zeigt, welche Strafen für diese und weitere Verstöße gegen die Regeln in einer Mietwohnung drohen.

Verstoß gegen Verbote in der Mietwohnung: Diese Strafen drohen – Tabelle gibt Überblick

Ruhestörung, Lagerung von gefährlichen Gegenständen oder doch nur die widerrechtliche Tierhaltung in den eigenen vier Wänden? Je nach Verstoß drohen dem Mieter Kündigungen oder saftige Geldbußen. Sogar Zahlungen von bis zu einer halben Million Euro sind möglich:

Verbot in der MietwohnungDrohende Strafe
RuhestörungBis zu 5.000 Euro Bußgeld
Lagerung von gefährlichen DingenBis zu 5.000 Euro Bußgeld
TierhaltungKündigung des Mietvertrags
Bauliche VeränderungenKündigung des Mietvertrags
Zweckentfremdung von WohnräumenBis zu 500.000 Euro Bußgeld

Ruhestörung in der Mietwohnung: Bei Verstoß drohen bis zu 5.000 Euro Bußgeld

Egal ob es das Duschen, das Wäsche waschen oder sogar einfach nur das Kochen ist – viele Haushaltsaufgaben bestimmen unseren Alltag. Doch in der Regel lassen sie sich nicht völlig geräuschlos ausführen. In einigen Fällen können sie sogar die gesetzlich angeordneten Ruhezeiten stören. Für Arbeiten wie das Rasenmähen, Bohren oder Staubsaugen ist das vielen Mietern zwar oftmals klar, doch gerade auch bei den alltäglichen Aufgaben sollten Mieter in Mehrfamilienhäusern besonders vorsichtig sein: Wer die nächtlichen Ruhezeiten oder die Sonn- und Feiertagsruhe stört, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen, wie „bußgeldkatalog.de“ schreibt. Selbst das Tragen von High Heels in der Mietwohnung kann dann übrigens teuer werden.

Niemals in der Mietwohnung lagern: Bei gefährlichen Gegenständen droht bis zu 5.000 Euro Bußgeld

Ähnlich teuer wird es übrigens auch dann, wenn Mieter gefährliche Gegenstände, Flüssigkeiten oder Materialien in ihrer Mietwohnung lagern. Selbst für den Kellerraum gibt es strenge Vorschriften: So ist laut dem Bußgeldkatalog zum Beispiel das Einlagern von leicht brennbaren Materialien wie Autoreifen, Giftstoffen, wie sie in Lacken enthalten sein können oder einfach schon von mehr als zwei Litern Benzin streng verboten.

Verbotene Tierhaltung und bauliche Veränderungen: Hier droht Mietern die Kündigung

Ein Verstoß gegen die Mietregeln, der weniger teuer, aber sicherlich genauso bitter bestraft wird, ist zum Beispiel die widerrechtliche Haltung von Tieren. Während Vermieter das Halten von Kleintieren wie Hase, Meerschwein und Co. nicht untersagen darf, darf er bei Hunden und Katzen sein Veto einlegen. Mietern, die dennoch Tiere halten, droht die fristlose Kündigung der Wohnung.

Ähnlich sieht das auch aus, wenn die Bewohner einer Mietwohnung bauliche Veränderungen vorgenommen haben, ohne dies vorher mit dem Vermieter abgeklärt zu haben. Schon allein die Installation eines Katzennetzes am Balkon kann unter bestimmten Umständen dazu zählen.

Bis zu 500.000 Euro Bußgeld: Bei diesem Verstoß müssen Mieter besonders tief in die Tasche greifen

Gerade in den Zeiten, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist, greifen Städte und Gemeinden durch, wenn eine Wohnung gar nicht als Wohnraum, sondern etwa als Ferienwohnung, Lagerraum oder gar Bürofläche genutzt wird. Wie viel Bußgeld genau gezahlt werden muss, hängt zwar von den spezifischen Umständen des Einzelfalls, doch in der Vergangenheit gab es bereits eine Höchstsumme der Geldstrafe von zu 500.000 Euro, wie das Portal „mietrecht.com“ schreibt. Ein derartiges Strafmaß wurde zum Beispiel bereits in städtischen Gebieten mit besonders knappen Wohnraum wie Berlin oder Hamburg verhängt.

Wenn Mieter gegen die Verbote ihres Vermieters missachten, müssen sie mitunter mit teuren Konsequenzen rechnen.

Duschen und Pinkeln im Stehen: Was der Vermieter sonst noch verbieten darf

Darüber hinaus kann der Vermieter einige weitere Vorschriften für seine Mieter treffen, die in mehr oder weniger kuriosen Gerichtsurteilen festgehalten wurden. In einigen Wohnungen ist zum Beispiel das Duschen im Stehen nicht erlaubt, anderswo darf nicht im Stehen gepinkelt werden. In beiden Fällen droht dem Mieter bei einem Verstoß zwar keine Bußgeldzahlung an das Amt – mit hohen Kosten muss er aber dennoch rechnen.

Rubriklistenbild: © IMAGO / Collage echo24.de

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